Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

zur nationalen Strategie der integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management; IBM Strategie 2012) und der entsprechend abgestimmten Botschaft zur Revision des Zollrechts bereits erfüllt wird. Mit der nun vorliegenden Gesetzesrevision wird den Begehren des Postulanten Rechnung getragen. Auf eine zusätzliche Berichterstattung zur Kontrolltätigkeit des BAZG wird deshalb verzichtet.

Der Bundesrat wird die Einzelheiten wie Kontrollverfahren und -umfang regeln. Er wird weiter definieren, welche Kontrollen nachgelagert im Zollgebiet und welche am Domizil erfolgen. Das Ziel von nachgelagerten Kontrollen im Zollgebiet (vgl. heutiger Art. 30 ZG) besteht darin, abzuklären, ob die Anmeldepflicht erfüllt worden ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so kann das BAZG ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten. Häufig nachgelagert kontrolliert wird die Erfüllung der Anmeldepflicht bei Beförderungsmitteln. Hier sind Versäumnisse anhand einer ausländischen Verkehrszulassung einfach erkennbar.

Beim Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse führt das BAZG Kontrollen an der Grenze und im Grenzraum durch, wobei es beispielsweise bei zeitlich befristeten schwerpunktmässigen Kontrollen von Spezialisten anderer zuständiger Behörden unterstützt werden kann. Spezialisierte Dienste anderer Verwaltungseinheiten werden dann eingesetzt, wenn die Kontrollen über den üblichen stichprobenweisen und risikobasierten Umfang hinausgehen und Spezialistenwissen erforderlich ist (z. B. im Vollzug veterinärrechtlicher Bestimmungen [grenztierärztlicher Untersuchungsdienst] oder beim Vollzug ISPM 15 [spezialisierte Untersuchungsteams des BAFU]).

Abs. 2

Absatz 2 bildet die rechtliche Grundlage, um Kontrollen am Domizil bei anmelde- und abgabepflichtigen Personen durchzuführen. Kontrollen am Domizil werden auch bei im Zollgebiet rückerstattungsberechtigten Personen durchgeführt.

Absatz 2 grenzt sich von den Möglichkeiten nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz insoweit ab, als nach diesem blosse Routine- oder Präventionskontrollen möglich sind.

Kontrollen am Domizil erfolgen risikobasiert und ganzheitlich; sie gewährleisten die Richtigkeit der Erhebungs- und Rückerstattungsveranlagungen sowie die Einhaltung von Verpflichtungen (Vereinbarungen, Bewilligungen usw.). Sie können, wie bereits heute, jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen.

Art. 81 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen

Die Waren können umfassend kontrolliert werden. Im Rahmen der Kontrolle dürfen alle Handlungen vorgenommen werden, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind (z. B. Proben oder Muster nehmen, chemisch-technische Analysen durchführen usw.). Das BAZG kann andere Stellen damit beauftragen.

Art. 82 Teilkontrolle bei Warenkontrollen

Das Ergebnis einer Teilkontrolle gilt für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Wenn eine Person, die von einer Kontrolle nicht betroffen ist, damit