Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

nicht einverstanden ist, kann sie eine umfassende Kontrolle verlangen. Dies entspricht der heutigen Regelung (Art. 37 Abs. 1 ZG).

Art. 83 Kosten und Entschädigungen bei Warenkontrollen

Abs. 1

Korrekte Kontrollen, die auf das Notwendige beschränkt und mit aller Sorgfalt vorgenommen werden, dürfen zu keiner Entschädigungspflicht des Bundes führen. Das entspricht dem Grundsatz, den der National- und der Ständerat am 22. September 2016 bzw. 28. Februar 2017 mit der Annahme der geänderten Motion Ettlin vom 17. Dezember 2015 (15.4153 «Ungerechtfertigte Kostenüberwälzung auf den Kunden im Zollwesen») bestätigt haben: die anmeldepflichtige Person hat die Kosten der Beschau – neu: Kontrolle – selber zu tragen.

Abs. 2

Die geänderte Motion sieht die Möglichkeit vor, dass die «anmeldepflichtige Person» die ihr aus der Kontrolle entstandenen Kosten dem Kunden nicht gesondert in Rechnung stellen muss, sondern auf die allgemeinen Verzollungskosten aufrechnen kann. Nach den Ausführungen in den Räten sollen die Kosten solcher Kontrollen im Ergebnis mit den allgemeinen Transport- und Verzollungskosten erfasst und auf alle Kunden überwälzt werden, also ein Teil der Gesamtkalkulation werden. Mit «anmeldepflichtige Person» sind hier die Spediteure gemeint, die im vorliegenden Gesetz als Datenverantwortliche definiert werden (Art. 7 Bst. f). Die Räte wollen damit erreichen, dass die Post das geltende System mit der Kostenüberwälzung der einzelnen Kontrolle an den betroffenen Kunden, das vor allem bei Kleinsendungen als unfair empfunden wird, ändern kann.

Art. 84 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen

Neben der Mitwirkungspflicht im Verfahren gemäss Artikel 55 gibt es eine Mitwirkungspflicht im Bereich der Kontrollen.

Personen, die von einer Kontrolle betroffen sind, haben die Verpflichtung, bei der Kontrolle in der vom BAZG verlangten Art und Weise mitzuwirken. Nur so kann die Kontrolle effizient und zielführend durchgeführt werden. Die Mitwirkungspflicht ist umfassend zu verstehen. Sie betrifft unter anderem die Pflicht, alle Angaben zu Personen, Waren und Transportmitteln zu machen. In Bezug auf die Verpflichtung, Behältnisse, Waren und Transportmittel zu öffnen, verlangt die Mitwirkungspflicht, dass die bezeichneten Waren und Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen, an den Kontrollort zu bringen, auszupacken und abzuwiegen sind und alles vorzukehren ist, was nach Anordnung des BAZG zur Prüfung notwendig ist (vgl. zur heutigen Rechtslage Art. 36 ZG und Art. 91 ZV). Nach der Kontrolle sind die Behältnisse, Waren und Transportmittel gegebenenfalls wieder einzupacken bzw. zu schliessen und wegzuschaffen. Zudem müssen auf Verlangen Daten übermittelt, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorgelegt werden. Schliesslich beinhaltet die Mitwirkungspflicht eben auch die Gewähr-