Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

leistung des Zugangs zu Räumen und Anlagen, Waren, Transportmitteln, Dokumenten, Geräten, Daten und Systemen. Die Mitwirkung betrifft lediglich die Kontrolle. Die Rechte einer beschuldigten Person im Strafverfahren bleiben davon unberührt.

9. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG

1. Kapitel: Befugnisse des BAZG

Art. 85 Grundsätze

Auch das neue BAZG-VG unterscheidet nicht zwischen verwaltungs- und strafrechtlichen Befugnissen, da das BAZG Aufgaben in beide Richtungen erfüllt. In materieller Hinsicht wird daher der bisherige Regelungsumfang der in den Artikeln 100 ff. ZG aufgeführten Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben des BAZG beibehalten.

Die einzelnen Befugnisse werden nach ihrer Reichweite gegliedert. Das bedeutet, dass die ersten drei Befugnisse (Bst. a: die Prüfung und Analyse von Daten, Dokumenten und Systemen; Bst. b: die Überwachung des Kontrollgebiets und Bst. c: die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs von Personen, Waren und Transportmitteln) für die gesamte Kontrolltätigkeit des BAZG Anwendung finden. Weiter sind die Sicherstellung, die Verwertung und die Vernichtung von Waren und Transportmitteln (Bst. d) und die Prüfung von Produktionsanlagen, Warenlagern und anderen Betriebsräumen im Rahmen der Kontrolle im Unternehmen (Bst. e) Befugnisse, die eher für Aufgaben im Rahmen der Waren- und Transportmittelkontrolle und weniger bei der Personenkontrolle eingesetzt werden. Schliesslich handelt es sich bei der Prüfung der Identität, der Berechtigung zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt von Personen in der Schweiz (Bst. f), der Festhaltung der Identität von Personen (Bst. g) und der Fahndung nach Personen und Sachen (Bst. h) eher um Befugnisse, die im Rahmen der Personenkontrolle herangezogen werden.

Bst. a und e

Nicht neu sind bestimmte Befugnisse, die sich im bisherigen ZG im Abschnitt Warenkontrolle fanden (Art. 30 ZG: im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen; Art. 31 ZG: Kontrollen am Domizil von zollpflichtigen Personen durchführen) und hier sinngemäss von den Buchstaben a und e erfasst werden. Ebenfalls nicht neu sind gewisse Befugnisse, die schon bei den nichtzollrechtlichen Abgaben vorgesehen sind (Art. 23 Abs. 3 AlkG; Art. 15 Abs. 1 TStG; Art. 6 MinöStG usw.) und hier sinngemäss in die Buchstaben a und e übertragen werden. Dabei handelt es sich nicht um neue Befugnisse.

Bst. c

Transportmittel gelten zwar aus abgaberechtlicher Sicht als Waren, werden jedoch bei den Kontrollen und in den Befugnissen neben den Waren und Personen explizit aufgeführt, um zu verdeutlichen, dass das BAZG auch Transportmittel unter anderem auf ihre Fahrtüchtigkeit kontrollieren kann. Bei solchen Kontrollen werden Transportmittel eben gerade nicht als Waren behandelt.