Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Die Überwachung des Kontrollgebiets kann beispielweise anhand von Videosystemen erfolgen, wie sie etwa zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) eingesetzt werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 97).

Waren und Transportmittel werden im elektronischen Verfahren überwacht, wenn sie einer bedingten Zollschuld unterstehen und spezifische Vorschriften einer Warenbestimmung erfüllen müssen oder sie einer Kontrollstelle eines anderen Bundesamtes zuzuführen sind (vgl. auch Art. 79 Bst. b).

Im Rahmen des Vollzugs der nichtabgaberechtlichen Erlasse prüft das BAZG die Einhaltung allfälliger Fristen bezüglich einer kontrollierten Ware.

Bst. f

Explizit zu erwähnen ist die Beibehaltung der bisherigen Befugnis, die Identität und die Berechtigung zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt einer Person in der Schweiz kontrollieren zu können (vgl. Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Diese Befugnis ist von zentraler Bedeutung insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Art. 86 Anwendbares Recht

Hier findet sich die gleiche Regelung wie im bisherigen Artikel 100 Absatz 1bisZG wieder. Das Zwangsanwendungsgesetz regelt die Art und Weise der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen für Bundesbehörden. Wie bereits in der Botschaft vom 18. Januar 2006 zum Zwangsanwendungsgesetz68 (ZAG) festgehalten, sollen die Regelungen des ZAG für die Art und Weise der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG soweit gelten, als nicht das Zollgesetz besondere Regelungen enthält. Als besondere Regelungen werden die bisherigen Artikel 101–108 ZG aufgeführt. Der materielle Inhalt dieser Artikel wird in der neuen Gesetzgebung deshalb beibehalten und findet sich in den nachfolgenden Artikeln wieder. Diese Regelungen sind nötig, da diese spezifisch auf die weitergehenden Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Grenzsicherheit zielen.

Art. 87 Unmittelbarer Zwang

Neu soll eine allgemeine Grundlage für die Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgenommen werden; dies als Pendant zum strafrechtlichen Zwang, der bei den Bestimmungen zur Strafverfolgung seine Regelung findet.

Abs. 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und dazu geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen.

68 BBI 2006 2428 2513