Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Bei unmittelbarem Zwang gegen Sachen können beispielweise gestützt auf Artikel 34 Absatz 1terdes Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769 (FMG) die Verwendung von Störsendern, die den Kommunikationslink zu Drohnen unterbrechen oder mit geringer Leistung zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen betrieben werden, in Frage kommen. Zur Veranschaulichung dient als Beispiel ein Lastwagen, in dem im Rahmen der Zollkontrolle eine erhebliche Menge illegaler Betäubungsmittel sichergestellt wurde, welche in die Schweiz geschmuggelt werden sollten. Bei diesem Lastwagen wurde ein GPS-Sender von der kriminellen Organisation angebracht, um ihre «Lieferung» nachverfolgen zu können. Um zu verhindern, dass diese Organisation nun den Lastwagen aufspüren kann, ist es zweckmässig, geeignet und zielführend, einen Störsender befristet und mit geringer Leistung zur Neutralisierung des Ortungssystems einzusetzen.

Unter Berücksichtigung technologischer und digitaler Entwicklungen, von denen kriminelle Elemente beim grenzüberschreitenden Verkehr profitieren, ist es zielführend, dass das BAZG gleichwertige und geeignete Möglichkeiten erhält, um diesen entgegenwirken zu können. Der Einsatz solcher Störanlagen bedarf aber einer Bewilligung und unterliegt strengen Auflagen. Die Behörden, welche solche Störanlagen betreiben können, sind in Artikel 34 Absatz 1terFMG aufgeführt. Deshalb wird Artikel 34 Absatz 1terFMG dahingehend angepasst, dass das BAZG ebenfalls als Behörde genannt wird, welche zum Zwecke der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen eine störende Fernmeldeanlage betreiben kann. Die entsprechende Anpassung ist im Anhang 1 aufgeführt.

Abs. 2

Schliesslich kommt dem BAZG die Kompetenz zu, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der Organisation zu bezeichnen, die Zwangs- und zollrechtliche Massnahmen anwenden können. Nur so kann das BAZG als agile Organisation ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine Ausbildung zur Vornahme von Zwangs- und zollrechtlichen Massnahmen verfügen, flexibel einsetzen.

Art. 88 Anhalten und Befragen

Diese ersten Massnahmen und Abklärungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG erfolgen gestützt auf einen noch unbestimmten Anfangsverdacht, Empfehlungen von Lagezentren oder Erfahrungswerten.

Abs. 1

In sachlicher Hinsicht ist die vorgeschlagene Bestimmung weitgehend deckungsgleich mit Artikel 101 des heutigen ZG. Ergänzend ist die Möglichkeit des «Befragens» aufgenommen worden. Mitarbeitende des BAZG müssen über die Möglichkeit verfügen, auch ausserhalb eines strafprozessualen Verfahrens Personen unter Angabe des Grundes zu befragen. Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt,

69 SR 784.10 in der Fassung BBl 2019 2619