Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

erfolgt die weiterführende Ermittlung nach den jeweils anwendbaren strafprozessualen Vorschriften des VStrR oder der Strafprozessordnung70[StPO]). Nach VStrR richten sich die Ermittlungen, wenn das BAZG in der Sache selber zuständig ist, nach der StPO hingegen, wenn die Kantone in der Sache zuständig sind. Mitarbeitende des BAZG können indessen auch Befragungen gestützt auf die Strafprozessordnung durchführen, wenn dies dem BAZG gestützt auf eine Kantonsvereinbarung gemäss Artikel 105 BAZG-VG delegiert worden ist.

Abs. 2

Hier werden die Voraussetzungen festgehalten, welche vorliegen müssen, um eine Person an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort zu verbringen.

Die Voraussetzungen zum Verbringen einer Person auf eine Kontrollinfrastruktur sind erfüllt, wenn die Abklärungen gemäss Absatz 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können, oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

Art. 89 Abtasten, körperliche Durchsuchung und Untersuchung

In sachlicher Hinsicht ist die vorgeschlagene Bestimmung weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Artikel 102 ZG. Aus Gründen der Systematik wird die Möglichkeit des Abtastens ebenfalls hier geregelt. Denn im Regelfall wird im Rahmen der Kontrolle und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit eine Person zuerst abgetastet, bevor sie körperlich durchsucht wird oder gar eine körperliche Untersuchung angeordnet wird. Diese dreistufige Eingriffskaskade in die körperliche Integrität der kontrollierten Person soll in einem Artikel geregelt werden, da die grundlegenden Voraussetzungen für alle drei Eingriffe die gleichen sind.

Abs. 1

Die Regelung in Absatz 1 Buchstabe a ist aus Gründen der Systematik aus dem bisherigen Artikel 36 ZG übernommen worden. Eine Person kann abgetastet, körperlich durchsucht oder untersucht werden, wenn diese im Verdacht steht, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen (Bst. a), oder der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waren, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Bst. b), oder die Person in Gewahrsam genommen oder vorläufig festgenommen werden muss (Bst. c).

Ausführungen zum Gewahrsam, der begrifflich die bisherige vorläufige Festnahme gemäss Artikel 105 Absatz 2 ZG ersetzt, finden sich in Artikel 92 BAZG-VG.

Abs. 2

Das Abtasten von Personen erfolgt sowohl zur Sicherheit der betroffenen Person als auch zur Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, bevor die betroffene Person an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort verbracht wird.

70 SR 312.0