Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 3
Diese Bestimmung enthält keine neuen Kompetenzen gegenüber der heutigen Regelung. Auch in Zukunft sollen körperliche Durchsuchungen grundsätzlich nur von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden können.
Abs. 4
Schliesslich soll künftig eine körperliche Untersuchung nicht nur von einer Ärztin oder einem Arzt, sondern auch von anderem qualifizierten medizinischen Personal vorgenommen werden können. Das ist zeitgemäss und entspricht sowohl der Regelung in der Strafprozessordnung (Art. 252 StPO) als auch der gängigen Praxis. Das medizinische Fachpersonal entscheidet über die Art der Untersuchung. Liegt beispielsweise bei einer Person der Verdacht vor, dass sie illegale Betäubungsmittel in ihrem Körper schmuggelt (sog. Bodypacking), dann entscheidet das medizinische Fachpersonal über die einzuleitenden medizinischen Massnahmen für die körperliche Untersuchung. Diese Massnahmen können beispielsweise eine Computertomographie, eine Röntgenaufnahme oder die Verabreichung von Medikamenten beinhalten (vgl. Bericht der Nationale Kommission zur Verhütung von Folter [NKVF] vom 8. Mai 2018 an die EZV betreffend den Besuch der Nationalen Kommission zur Verhü tung von Folter im Zentrum Rancate und den Umgang mit mutmasslichen BodypackerInnen).
Art. 90 Festhalten der Identität einer Person
Bereits heute identifizieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV Personen im Rahmen ihrer originären Kontrolltätigkeit. Dies bleibt auch in Zukunft eine wichtige Befugnis, insbesondere mit dem Zweck, den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenzen zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes sowie zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.
Das umfassende Feststellen und Festhalten der Identität einer Person anhand ihrer Personalien, Ausweisdokumente, biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und DNA-Profilen hat den Zweck, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Gerade weil das BAZG kontrollierend an der Landesgrenze tätig ist, bildet es einen ersten Filter bei der Ein- und einen letzten Filter bei der Ausreise. Um eine umfassende Sicherheit an der Grenze für Wirtschaft, Bevölkerung und Staat sicherzustellen, müssen Personen, die die Schweiz ins Visier ihrer kriminellen Machenschaften nehmen, umfassend identifiziert werden können. Nur so können sie bei Bedarf dem Recht zugeführt werden.
Beim Feststellen und Festhalten der Identität einer Person handelt es sich um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person. Deshalb müssen solche Handlungen verhältnismässig sein.
In Artikel 90 BAZG-VG wird ein mehrstufiges Verfahren zur Feststellung und zum Festhalten der Identität geregelt.
Die Feststellung der Identität erfolgt in der Regel anhand von mitgeführten Identitätsdokumenten (wie z. B. Pass, ID, Aufenthaltstitel). Kann sich eine Person nicht ausweisen oder besteht Unsicherheit über die Gültigkeit oder Echtheit der vorgelegten