Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Ausweispapiere, wird der Identifizierungsvorgang intensiviert, indem in den einschlägigen Datenbanken (AFIS, Eurodac, VIS usw.) anhand von biometrischen Fingerabdrücken (2-Finger) eine Abfrage getätigt wird. Der Abgleich mit Daten im AFIS richtet sich in der Folge nach den genannten Bestimmungen des StGB und der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.

Zeichnen sich zudem konkrete Anhaltspunkte dafür ab, dass die Person Widerhandlungen begangen haben könnte, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, oder dass sie solche Widerhandlungen begehen könnte, wird die Identität der Person zusätzlich anhand biometrischer erkennungsdienstlicher Daten festgehalten oder ein Wangenschleimabstrich im Hinblick auf eine allfällige DNA-Profilerstellung abgenommen.

Die heutigen rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und für die Erstellung von DNA-Profilen finden sich in den Artikeln 101 und 103 ZG in Verbindung mit Artikel 226 ZV. Die Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht mehr zeitgemäss. Für die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und die DNA-Profilerstellung ist deshalb eine Norm im BAZG-VG aufzunehmen.

Ferner soll in Anlehnung an den Entwurf zur Änderung der StPO auf gesetzlicher Stufe verankert werden, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile durch das BAZG erstellt werden können. Zweck sowohl für die erkennungsdienstliche Behandlung wie auch für die DNA-Profilerstellung ist die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Der Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 201971 (E-StPO) schlägt eine neue Regelung (in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung) vor, wonach von einer Person ein DNA-Profil erstellt werden kann, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (Art. 255 Abs. 1bisE-StPO). Artikel 257 E-StPO verlangt die gleichen Voraussetzungen («... wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, [sie] könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen»), wenn es um mögliche zukünftige Delikte geht. Damit verlangt sie einen tatbezogenen Verdacht. Es müssen auf den individuellen Fall bezogene Elemente vorliegen, welche zu der begründeten Annahme führen, die kontrollierte Person könnte weitere Widerhandlungen begangen haben. Das wäre etwa dann zu bejahen, wenn eine ausländische Person, ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, bei einer Kontrolle im Grenzraum professionelle Einbruchswerkzeuge mit sich führen würde, Abklärungen bei den Polizeibehörden im Nachbarstaat zudem ergäben, dass diese Person dort wegen Einbruchdiebstahls verzeichnet ist und die Aussagen der Person zum Aufenthaltszweck in der Schweiz nicht glaubhaft wären. Dagegen würde es nicht genügen, wenn die Person beispielsweise nur die Nationalität eines bestimmten Staates innehat.

In der StPO liegt die Anordnung zur DNA-Profilerstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Das BAZG-VG sieht dagegen vor, dass die Anordnung eines DNA-Pro-

71 BBl 2019 6697