Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
fils durch speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zu erfolgen hat. In der Regel wird es sich dabei um Juristen handeln, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, wie beispielsweise Verfahrensleiterinnen und Verfahrensleiter im Bereich Strafsachen. Analog wie im strafprozessualen Verfahren müssen die Profilerstellungen im individuellen Einzelfall gestützt auf einen begründeten schriftlichen Antrag erfolgen.
Die erforderlichen Anpassungen im DNA-Profil-Gesetz (Art. 6a, 7, 11 und 16) ergeben sich aus dem Anhang 1.
Art. 91 Fesselung
Abs. 1
Erfahrungsgestützte Sachverhalte begründen die Regelung der Fesselung und weiterere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel auf gesetzlicher Stufe. Die Fesselung einer Person setzt den begründeten Verdacht voraus, dass diese Person Menschen oder Objekte gefährdet, Widerstand gegen Anordnungen leistet, Tiere verletzt, Gegenstände beschädigt oder solche einer Sicherstellung entziehen will (Bst. a), flieht, andere befreien oder selbst befreit werden will (Bst. b), sich töten oder verletzen will (Bst. c).
Abs. 2
Bei Transporten von Personen muss eine Fesselung aus Sicherheitsgründen grundsätzlich zulässig sein und zwar sowohl bei Sammeltransporten wie auch bei Transporten einzelner Personen. Diese Ergänzung ist notwendig, da Personen häufig in Dienstfahrzeugen transportiert werden, welche nicht über eine Insassensicherung verfügen. Zum Schutz sowohl der transportierten Person wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ist es deshalb notwendig, die zu transportierenden Personen zu fesseln.
Art. 92 Gewahrsam
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem heutigen Artikel 105 ZG.
Beim vorübergehenden Festhalten einer Person (Gewahrsam) durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG handelt es sich um eine Massnahme, die erst bei Gefahr in Verzug oder im Falle von Widerstand zum Tragen kommt. Um einer Durchmischung bzw. Verwechselung von sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Kompetenzen entgegenzuwirken, wurde der bisherige Begriff «vorläufige Festnahme» durch «Gewahrsam» ersetzt. Damit ergibt sich eine klare Abgrenzung zur strafprozessualen vorläufigen Festnahme im VstrR und in der StPO.
Beim Gewahrsam handelt es sich um ein Pendant zum polizeilichen Gewahrsam bzw. der Polizeihaft in der kantonalen Polizeigesetzgebung. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer vorläufigen Festnahme im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (vgl. Art. 51 Abs. 1–2 VStR und Art. 217 StPO). Schliesslich wird auf die Regelung des Abführens verzichtet, denn diese Massnahme ergibt sich bereits aus den allgemeinen Befugnissen.