Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 1 und 2
Die Möglichkeit des BAZG, eine Person während längstens 24 Stunden festhalten zu können, soll im Gesetz verankert werden. Diese Frist entspricht der Rechtsprechung zur Polizeihaft bzw. zum polizeilichen Gewahrsam. Danach resp. bei Wegfall der Gewahrsamsgründe (Gefahr oder Widerstand) ist sie entweder freizulassen oder, wenn Gründe für eine vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft bestehen, der zuständigen Behörde bzw. Staatsanwaltschaft zuzuführen.
Abs. 3
Die Verpflichtung des BAZG, bei minderjährigen Personen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, ohne Verzug die für die elterliche Sorge, Obhut oder Vormundschaft oder für die Beistandschaft verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen, erhält hier ihre gesetzliche Verankerung.
Art. 93 Durchsuchung von Gegenständen
Abs. 1
Dieser Artikel legt die Voraussetzungen fest, damit das BAZG Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen kann, auch wenn solche Gegenstände einer kontrollierten oder anmeldepflichtigen Person nicht zugeordnet werden können.
Abs. 2
Dieser Absatz erweitert die Kompetenz des BAZG dahingehend, dass auch elektronische Geräte gesichtet werden dürfen, sofern der Verdacht besteht, dass für die Kontrolle relevante Informationen darin enthalten sind. Für die Sichtung von Informationen auf elektronischen Geräten ist die Zustimmung der Person, die das Gerät mit sich führt, erforderlich.
Diese Bestimmung ist aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung nötig. So werden zunehmend Unterlagen und Dokumente digital aufbewahrt und sind nicht mehr physisch auf Papier vorhanden. Denkbar ist ein Kaufbeleg für im Ausland eingekaufte Waren, der nur noch auf dem mobilen Telefon gespeichert ist, oder GPS-Daten, die anstelle einer Landkarte dazu dienen, die Reiseroute eines Fahrzeugs nachzuvollziehen. Grundsätzlich ist die Sichtung von elektronischen Geräten nur möglich, wenn die betroffene Person zustimmt, zum Beispiel durch Entsperrung des Gerätes mithilfe eines PIN-Codes.
Art. 94 Durchsuchen von Grundstücken und darauf befindlichen Bauten
Dieser Artikel beinhaltet in sachlicher Hinsicht die bisherige Regelung in Artikel 107 ZG. Der Begriff «Grenzraum» ist gestrichen worden, denn der geographische Raum für Kontrollen ist bereits in Artikel 77 BAZG-VG (Kontrollgebiet) geregelt.