Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 95 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe, Vernichtung und selbständige
Einziehung
Dieser Artikel entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 104 ZG. Absatz 1 wird aus Gründen der Präzisierung mit «Waren» und «Transportmittel» ergänzt. Somit ist sichergestellt, dass neben Gegenständen und Vermögenswerten, auch Waren und Transportmittel sichergestellt werden können.
Vor allem beim Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse werden Waren häufig sichergestellt, bis die zuständige Behörde über abschliessende Massnahmen entscheidet. Sicherzustellende Vermögenswerte können beispielsweise mit Betäubungsmitteln kontaminierte Geldnoten sein. Sicherzustellende Transportmittel können beispielsweise Fahrzeuge mit eingebauten Schmuggelverstecken sein.
Absatz 3 regelt den Umgang mit Gegenständen, Transportmitteln, Waren und Vermögenswerten, die nicht beschlagnahmt worden sind.
Absatz 4 regelt, unter welchen Umständen die sichergestellten Gegenstände, Vermögenswerte, Transportmittel und Waren durch das BAZG vernichtet werden können.
Absatz 5 erhält neu den präzisierenden Einschub «sofern die zuständige Behörde auf eine Übernahme der Gegenstände verzichtet». Mit dem Einschub wird die aktuelle Rechtsprechung zur Thematik abgebildet72. Es wird klargestellt, dass das BAZG selbst dann zur selbständigen Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig ist, wenn es in der Sache selbst über keine Strafkompetenzen verfügt. Diese Klarstellung ist notwendig, da der Wortlaut von Absatz 3 der Bestimmung an sich die Rückgabe der Sache anordnen würde, weshalb die Bestimmung insgesamt als unklar bzw. widersprüchlich erscheint. Mit der Ergänzung von Absatz 5 werden diese Unklarheiten nun beseitigt.
Art. 96 Vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen
Das BAZG benötigt für die Bewältigung des Massengeschäfts und insbesondere für die illegalen Waren, die als Kleinsendungen im Online-Handel eingeführt werden, eine Bestimmung über die vereinfachte Vernichtung (Abs. 1).
Die vorliegende Bestimmung orientiert sich an der Verordnung (EU) Nr. 608/201373, welche eine vereinfachte Vernichtungsregelung vorsieht für Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. In der Schweiz besteht der Regelungsbedarf indessen auch in anderen Rechtsbereichen (z. B. Medikamente [vgl. Motion Bühler vom 16. März 2018: 18.3315 «Internationaler Online-Versandhandel. Effiziente Kontrollverfahren bei der Eidgenössischen Zollverwaltung»]).
Nicht anwendbar ist die vereinfachte Vernichtung nach Absatz 1, wenn der betreffende nichtabgaberechtliche Erlass diese Massnahme nicht vorsieht oder Sonderbestimmungen (Abs. 3) bestehen. Das gilt namentlich für das Immaterialgüterrecht. Dort
72 Vgl. Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4 S. 9 m. w. N. und Urteil 1C 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3.
73 Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.