Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-6/15/3

Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen

Die Kantone BS und TG beantragen, dass der Begriff «Strasse» präzisiert und der erläuternde Bericht entsprechend angepasst wird.

Der SBV verlangt, dass das Verbot des Verlegens von Leitungen unter den Strassen aufgehoben werde, um das Landwirtschaftsland zu schützen.

Der VSG, Swissgas und Avenergy beantragen die Streichung von Artikel 13 Absätze 1 und 3, da diese Bestimmungen nur für neue Anlagen gälten bzw. weil die diesbezügliche Regelung bereits in der ERI-Richtlinie festgehalten sei.

UBAG und Saraco fordern, die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 13 auszunehmen.

Art. 15 Abstände bei Kreuzungen mit Fliessgewässern

Der VSG, Swissgas und Avenergy beantragen die Streichung von Artikel 15, da diese Bestimmung nur für neue Anlagen gelte bzw. weil die diesbezügliche Regelung bereits in der ERI-Richtlinie festgehalten sei.

UBAG und Saraco fordern, die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 15 auszunehmen.

Art. 16 Schutzbereiche

Der SBV fordert, bei der Ausscheidung von Schutzbereichen eine Interessensabwägung

vorzunehmen.

UBAG und Saraco fordern, die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 16 auszunehmen.

Der VSG und Swissgas beantragen, Absatz 1 mit dem Verweis zu ergänzen, dass innerhalb der Schutzbereiche die Pflichten nach Artikel 30 und 31 RLV (Bauvorhaben Dritter) gelten sollen.

Der VSG und Swissgas beantragen, Absatz 3 mit dem Verweis zu ergänzen, dass für Rohrleitungen der Schutzbereich jeweils 10 m auf beiden Seiten der Leitung betrage.

Aus Sicht von VSG und Swissgas reicht der Rauminhalt als Richtgrösse und die Stundenmenge ist als Kriterium zu streichen.

Art. 17 Hochspannungsanlagen

VSG und Swissgas beantragen, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass er nur für neue

Rohrleitungen Geltung habe, und die Umsetzung im erläuternden Bericht zu präzisieren.

2.1.4 5. Abschnitt: Schutz- und Sicherungsmassnahmen

Art. 21 Korrosionsschutz

Der Kanton TI verlangt, den Begriff «Umwelt» in Absatz 3 in Bezug auf Materialien und

Korrosionsschutzeinrichtungen zu spezifizieren, da die Umweltverträglichkeit schwer nachzuweisen sei.

Art. 22 Kathodische Korrosionsschutzanlage

UBAG und Saraco fordern, die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 22 auszunehmen.

Art. 24 Schutz vor mechanischer Einwirkung

Der VSG, Swissgas und Avenergy verlangen, Absatz 1 dahingehend umzuformulieren, dass die Anlagen nicht gegen die gravitativen Naturgefahren, sondern gegen deren Auswirkungen zu schützen seien.

5/15 BFE-D-C2613401/147