Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BFE-011.0-6/15/3

2.1.10 12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 69 Übergangsbestimmungen

Der Kanton BS verlangt, in der Verordnung oder im erläuternden Bericht festzuhalten, wie bereits bestehende Rohrleitungen hinsichtlich des Bestandesschutzes zu behandeln seien.

UBAG und Saraco verlangen, dass die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom

Geltungsbereich von Artikel 69 Absatz 4 ausgenommen werden.

Der VSG beantragt, dass das Brucherkennungssystem nur für neue Anlagen verlangt und dass Artikel 69 Absatz 4 gestrichen werden soll.

Swissgas schlägt vor, Artikel 60 Absatz 3 mit einem Verweis auf den 9. Abschnitt der Verordnung zu ergänzen und die Übergangsfrist von Absatz 4 auf 10 Jahre festzusetzen.

2.1.11 Anhang 1

Der SVGW beantragt, die Richtlinie G18 in den Anhang aufzunehmen und die Bezeichnungen

bestimmter Richtlinien zu korrigieren.

Der Kanton VD, SGV, Groupe E und VSG beantragen, den Verweis auf die Liste der Richtlinien des SVGW zu überarbeiten (besonders Aufnahme der Richtlinie G18).

2.2. Safeguardsverordnung

Die Totalrevision der Safeguardsverordnung findet breite Zustimmung. Die Kantone AR, BL, GE, NW, VD und VS unterstützen die Änderungen. Auch die Parteien glp und SP sowie Greenpeace Schweiz, die SES und Swisscleantech befürworten die Änderungen. Der Kanton GR und VFS haben keine Bemerkungen.

Bezüglich der Ernennung von Safeguardsverantwortlichen schlägt die KomABC eine Verschärfung der Formulierung vor, während Swissnuclear für eine Abschwächung plädiert.

Swissnuclear lehnt die Einführung einer Pflicht zur Erstellung eines Safeguardsreglements ab. Auch der generellen Genehmigungspflicht des Safeguardsreglements durch das BFE steht Swissnuclear ablehnend gegenüber.

Bezüglich der Berichterstattungspflichten beantragen die Nagra und Swissnuclear die Streichung des «Essential Equipment».

Die Nagra und Swissnuclear verlangen eine Einschränkung der Informatikmittel, die für eine Inspektion durch das BFE und die IAEO mitgeführt werden dürfen («standortzugelassene Informatikmittel»).

Swissnuclear schlägt vor, die Buchführungspflicht für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 im Ausland einzuschränken.

Das PSI schlägt vor, die Formulierung der Ansprechpersonen dahingehend anzupassen, dass auch Orte ausserhalb von Anlagen wie beispielsweise Hochschulen oder am PSI-West eingeschlossen sind.

Swissnuclear und Nagra schlagen vor, die Befugnis der Aufsichtsbehörde BFE sowie der IAEO-Inspektoren, anlässlich von Inspektionen Fotos zu machen, einzuschränken.

Der Kanton TI und die KomABC wünschen eine verbindlichere Formulierung betreffend die

Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen ab der Planungsphase.

2.2.1 2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Art. 5 Safeguardsverantwortliche

Die KomABC erachtet es als angebracht, explizit auch die Möglichkeit vorzusehen, die persönliche Eignung der entsprechenden Personen zu überprüfen.

8/15 BFE-D-C2613401/147