Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-6/15/3

2.1.8 9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt und Kontrolle

Art. 47 Allgemeines

UBAG und Saraco fordern, die Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 47 auszunehmen.

Art. 50 Leck- und Brucherkennung

Die SP, Greenpeace, SES und der WWF begrüssen die Pflicht, ein System zur Überwachung der Dichtheit bzw. ein Brucherkennungssystem bei Neuanlagen einzubauen bzw. die bestehenden Anlagen nachzurüsten.

Der SGV beantragt, dass die Installation dieser Systeme nicht für bestehende, sondern nur für neue Anlagen gelten solle.

Avenergy fordert, Artikel 50 für die Ölleitungen zu streichen. Als Alternative zur Streichung beantragt Avenergy eventualiter, Kriterien dazu festzulegen, in welchen Fällen solche Systeme zu installieren sind und in welchen nicht. Zudem sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Installation zu

berücksichtigen; die zu installierenden Systeme sollen nur auf neue Anlagen anwendbar sein und die Übergangsfrist in Artikel 69 sei auf 15 Jahre festzulegen.

UBAG und Saraco verlangen, Unterflurbetankungsanlagen an Flughäfen vom Geltungsbereich von Artikel 50 auszunehmen bzw. dazu eine spezifische Bestimmung zu erlassen. Nach ihrer Auffassung ist eine permanente Überwachung der Dichtheit für eine Unterflurbetankungsanlage nicht umsetzbar.

Swissgas und VSG beantragen, dass das Brucherkennungssystem nur für neue Anlagen verlangt wird. Eventualiter beantragt Swissgas, dass die Übergangsfrist von Artikel 69, soweit die Installation

technisch machbar ist, auf 10 Jahre festzusetzen sei, und beruft sich auf die grossen technischen und finanziellen Aufwendungen.

Art. 53 Gravitative Naturgefahren

Nach Auffassung von SGV und VSG ist die Dokumentation nicht regelmässig, sondern nur im Falle von auftretenden Veränderungen nachzuführen.

Art. 54 Molchung

Avenergy beantragt, Artikel 54 zu streichen, da dieser Punkt bereits in der ERI-Richtlinie festgehalten sei.

Art. 56 Abblas- und Entleerungsoperationen

Der VSG und Swissgas erachten es als sinnvoll, im erläuternden Bericht (zu Art. 56 Abs. 2) den Satz, wonach die an die Umwelt abgegebene Menge Gas «auf das Minimum» zu beschränken sei, zu präzisieren und festzuhalten, dass die Massnahmen für die Betreiber verhältnismässig sein müssen.

2.1.9 10. Abschnitt: Präventive Massnahmen

Art. 60 Grundsatz

Die SP, SES, Greenpeace und der WWF begrüssen es, dass die Betreiber neu auch vorbeugende Massnahmen treffen müssen, mit denen Unfälle und Schadenfälle verhindert und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt minimiert werden können.

Avenergy schlägt eine Umformulierung von Absatz 1 vor und argumentiert, dass Ereignisse nicht verhindert werden könnten, sondern ihre Eintrittswahrscheinlichkeit reduziert werden könne; zudem fehle der Verweis auf die Zumutbarkeit.

Art. 65 Information im Schadenfall und Berichterstattung

Swissgas wünscht, dass unter Absatz 4 der geforderte Inhalt des Berichts konkreter umschrieben wird.

7/15 BFE-D-C2613401/147