Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-6/15/3

Swissnuclear möchte, dass von der Einführung einer Prüfung der Eignung der Safe-

guardsverantwortlichen durch das BFE abgesehen wird. Weiter möchte Swissnuclear das

Zustimmungserfordernis des BFE bezüglich der Ernennung der Safeguardsverantwortlichen streichen.

Art. 6 Safeguardsreglement

Swissnuclear will den Wortlaut des geltenden Rechts beibehalten und fordert, dass von der Einführung einer Pflicht zur Erstellung eines Safeguardsreglements abgesehen wird. Weiter verlangt Swissnuclear die Streichung der Genehmigungspflicht durch das BFE.

Art. 9 Berichterstattungspflichten

Swissnuclear und die Nagra beantragen, die «Informationen über wesentliche Änderungen am

Essential Equipment» in den Anhang 2 zu verschieben.

2.2.2 3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Art. 10 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen ab der Planungsphase

Siehe untenstehende Bemerkungen zu Anhang 2.

2.2.3 5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr und die Transporte von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchführung über solche Materialien im Ausland

Art. 17 Buchführung für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 im Ausland

Swissnuclear wünscht, dass die Meldung durch den Eigentümer zu erfolgen hat.

2.2.4 7. Abschnitt: Inspektionen

Art. 25 Duldung und Mitwirkung

Die Nagra und Swissnuclear verlangen, dass anlässlich von Inspektionen durch das BFE bzw. die IAEO mitgeführte Informatikmittel bestimmten Standortanforderungen gerecht werden müssen

(«standortzugelassene Informatikmittel»).

Art. 26 Grundsätze

Das PSI weist darauf hin, dass mit der bestehenden Formulierung unerwünschte Lücken entstehen. Es schlägt vor, die Formulierung der Ansprechpersonen so anzupassen, dass auch Orte ausserhalb von Anlagen wie beispielsweise Hochschulen oder am PSI-West eingeschlossen sind.

Art. 27 Befugnisse

Swissnuclear und Nagra schlagen vor, die Befugnis der Aufsichtsbehörde BFE sowie der IAEO-Inspektoren, anlässlich von Inspektionen Fotos zu machen, einzuschränken.

2.2.5 Anhang 2

Ziffer 2.1.1

Die Regelung sollte nach Meinung des Kantons TI und der KomABC verbindlicher formuliert werden. Damit bereits während der Planungsphase eine angemessene Berücksichtigung von Safeguards sichergestellt wird.

9/15 BFE-D-C2613401/147