Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
1 Ausgangslage
Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz zu Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register verabschiedet. Damit wurden zehn bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Voraussetzungen weiter zu verbessern, damit sich die Schweiz als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain-/Distributed-Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen weiterentwickeln kann.
Die vom Parlament beschlossenen Anpassungen lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:
Im Obligationenrecht (OR; SR 220) wurde die Möglichkeit einer elektronischen Registrie-
rung von qualifizierten Wertrechten geschaffen, welche die Funktionen von Wertpapieren gewährleisten kann. Mit dieser Anpassung des Wertpapierrechts wird der Handel von Rechten mittels elektronischen Registern auf eine sichere rechtliche Basis gestellt. Dies ist besonders wichtig, damit sich die Schweiz als erfolgreicher Standort für DLT-Unternehmen behaupten und weiterentwickeln kann. In der Folge wurden im Bucheffektengesetz (BEG; SR 957.1) die entsprechenden Anpassungen nachvollzogen.
Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) wurde die Aus-
sonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses aus der Konkursmasse sowie die Aussonderung von Daten gesetzlich ausdrücklich geregelt. Damit wurde die Rechtssicherheit für Marktteilnehmende erhöht. Die bankinsolvenzrechtlichen Bestimmungen im Bankengesetz (BankG; SR 952.0) wurden auf die Anpassungen im SchKG abgestimmt. Zudem wurde die sogenannte «Fintech-Lizenz» im BankG (vgl. Art. 1b) leicht erweitert, um zu vermeiden, dass aufgrund der erwähnten Anpassungen im Konkursrecht gewisse «bankähnliche» Geschäftsmodelle bei der Sammelverwahrung kryptobasierter Vermögenswerten selbst bei grossem Umfang keinerlei Aufsicht der FINMA unterstehen.
Im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) wurde eine neue Bewilligungskate-
gorie für «DLT-Handelssysteme» geschaffen, die sowohl im Handel- als auch im Bereich der Abrechnung, Abwicklung und Verwahrung Dienstleistungen anbieten kann und nebst regulierten Finanzmarktakteuren auch Privatkundinnen und -kunden offensteht. Damit wurde ein angemessener und flexibler Rechtsrahmen für – aufgrund technologischer Entwicklungen – neue mögliche Formen von Finanzmarktinfrastrukturen entwickelt. Mit Blick auf die Integrität des Finanz- und Wirtschaftsstandorts wurden die bewilligungspflichtigen DLT-Handelssysteme auch dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) unterstellt.
Ergänzend wird es aufgrund einer Anpassung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR
954.1) neu möglich, spezifisch für den Betrieb eines Organisierten Handelssystems eine Bewilligung als Wertpapierhaus einzuholen.
Diese Anpassungen machten zudem Änderungen in weiteren Finanzmarkterlassen (z.B. im Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG; SR 950.0]) notwendig.
Mit der vorliegenden Mantelverordnung werden die umschriebenen Gesetzesanpassungen auf Stufe Bundesratsverordnung nachvollzogen. Es handelt sich um die Anpassung von insgesamt zehn Bundesratsverordnungen, wobei sieben davon in die Vernehmlassung geschickt wurden.
2 Vernehmlassungsverfahren
Das Vernehmlassungsverfahren zur vorliegenden Mantelverordnung wurde am 19. Oktober 2020 eröffnet und dauerte bis am 2. Februar 2021. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in