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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
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Verordnung Entwurf zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom …1 zur Anpassung des Bundesrechts an
Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 13. Juli 19112 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
Art. 15a Abs. 2
2Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20023 sinngemäss befolgt werden.
Art. 31 Abs. 1
1Die Kompetenzstücke sind am Schluss des Inventars auszuscheiden, unter Verweisung auf die Nummer der einzelnen Gegenstände im Inventar.
Art. 34
k. Anmeldung1 Die angemeldeten Ansprüche nach Art. 242 SchKG und Art. 242a SchKG sind in der Ansprüche
nach den Arti- einer besonderen Abteilung des Inventars unter Angabe der anmeldenden Person, der keln 242 und Inventarnummer des beanspruchten Vermögenswertes und der allfälligen Belege fort-242a SchKG und
ihrer Erledigung laufend aufzunehmen. Im Inventar selber ist bei den beanspruchten Vermögenswerten
in der Rubrik «Bemerkungen» auf diese Anmeldung hinzuweisen.
1
2 SR 281.32
3 SR 221.431 2020–......