Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
Weiter wird eine vertiefte Überprüfung der folgenden Aspekte gefordert: Transaktionsvolumen von CHF 250 Mio./Jahr ist eindeutig zu niedrig angesetzt (Da Handelsgebühren an Kryptobörsen tief sind, muss das Handelsvolumen grösser sein, um einen vergleichbaren wirtschaftlichen Ertrag zu erreichen). Es ist zudem sinnvoll, nicht das jährliche, sondern das tägliche Handelsvolumen als Massstab vorzusehen (SBF).
Auch wird gefordert, eine Bestimmung in Abs. 1bis einzuführen: «Bei Erreichen von 90% eines Schwellenwerts informiert das DLT-Handelssystem umgehend die FINMA» (SIX).
Art. 58k Abs. 2
Es wird eine Anpassung von Abs. 2 gefordert: «Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet werden. Das DLT-Handelssystem muss ihr innert 90 Tagen ein angepasstes Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen» (SIX).
Art. 58l
Es wird beantragt, in Art. 58l eine Korrektur vorzunehmen: «a. la maggioranza dei membri degli organi per l’alta direzione, la vigilanza e il controllo non può appartenere all’organo per la gestione (art. 8 cpv. 2 secondo periodo LInFi)» (TBTA)
Art. 58n
Es wird gefordert, hinsichtlich das Mindestkapital für kleine DLT-HS eine Angleichung an die Bestimmungen der EU vorzunehmen, d.h. Eigenmittel für 2% (anstelle 5%) des verwahrten Kapitals (TBTA).
Art. 126
Es wird gefordert, dass die Präzisierungen in diesem Punkt auch für Multilaterale Handelssysteme erfolgen (SBVg, SIX).