Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
müsse eine Angleichung der Ausnahmetatbestände an die Regelung bei den Publikumseinlagen erfolgen und DLT-Handelssysteme sollten hinsichtlich der Entgegennahme von FIAT-Geld gleichgestellt werden wie Effektenhändler.
Die Anpassungen in der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV; SR 950.11) und in der Finanzinstitutsverordnung (FINIV; SR 954.11) stiessen auf breite Zustimmung. Lediglich vereinzelt wurden Anpassungs- oder Konkretisierungsvorschläge gemacht.
Die Revision der Gelwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) wurde vor allem in einem Punkt kritisiert. Es wurde empfohlen, bei Art. 4 Abs. 2 Bst. b GwV nicht auf das Abgrenzungskriterium der Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte im Bereich der virtuellen Währungen zu verzichten. Lediglich vereinzelt wurden Kürzungs- oder Anpassungsvorschläge bei der Definition von virtuellen Währungen (Art. 4 Abs. 1bis GwV) gemacht.
Die Revision der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11) stiess auf weitgehende Zustimmung. Zentrale Kritikpunkte waren der generelle Ausschluss von als DLT-
Effekten ausgestaltete Derivate sowie die Schwellenwerte für kleine DLT- Handelssysteme.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
3.2.1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 15a Absatz 2 KOV wurde von verschiedenen Stellungnahmen ausdrücklich unterstützt (FR, NW, SO, TG, VD, ZG; KA LU; KBKS, VGBZ).
Auch die Revision von Artikel 31 Absatz 1 KOV wurde ausdrücklich unterstützt (FR, NW, SO, TG, VD, ZG; KA LU; KBKS). Bei der Streichung des Wortes Heimstätten sei allerdings Vorsicht angebracht, da zwar keine neuen Heimstätten mehr gegründet werden könnten, es aber möglicherweise noch solche gäbe (VGBZ).
Die in Art. 34 VE-KOV vorgeschlagene Anpassung wurde von mehreren Stellungnahmen begrüsst (FR, NW, SO, VD, ZG; KA LU). Es dränge sich allerdings eine Gleichbehandlung der Ansprüche von Dritten gemäss Artikel 242b SchKG auf, der Anwendungsbereich der Bestimmung sei entsprechend zu erweitern (TG), jedenfalls soweit es sich um verwertbare Daten handle (KBKS). Zudem sei für den Fall einer Drittansprache auch der darin angegebene Eigentümer festzuhalten (ZH).
Drei Stellungnahmen Teilnehmer unterstützen den Vorschlag, Artikel 38 KOV aufzuheben (SO, FRORIEP, mml). Zu diesem Vorschlag gingen aber auch zahlreiche kritische Stellungnahmen ein: Verschiedene Teilnehmer lehnen die Streichung der Bestimmung ab (BE, FR, NW, VD). Die Postumleitung sei in der Praxis sehr wichtig, um nichtdeklarierte Aktiven aufzufinden (BE, FR, NW; KBKS, VGBZ). Darüber hinaus führe die Bestimmung auch dazu, dass Gläubiger, die dem Schuldner Rechnungen zuschickten, dem Konkursamt so bekannt würden und diese dann gestützt auf Artikel 233 SchKG über den Konkurs benachrichtigt werden könnten (FR; KBKS). Zumindest in Bezug auf juristische Personen sei daher die Postsperre aufrechtzuerhalten, da hier keine Persönlichkeitsrechte betroffen seien (BE, VD, ZG; KBKS). Entsprechendes gelte auch in Bezug auf ausgeschlagene Erbschaften (ZG; KBKS). Verlangt wurde auch, im SchKG eine neue ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Artikel 38 KOV zu schaffen (FR, NW, VD; KA LU, KBKS, VGBZ).
Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d KOV wurde von verschiedener Seite ausdrücklich unterstützt (FR, NW, SO, TG, VD, ZG; KBKS). Beanstandet wurde, dass die Bestimmung zu unpräzise abgefasst sei und es für die Konkursämter eher schwierig würde zu beurteilen, ob solche "konkreten Anzeichen" vorlägen (KA LU; VGBZ).