Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

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Zudem sei die Aufzählung mit dem Begriff "Vormund" zu ergänzen, da es im Kindesschutzrecht nach wie vor einen Vormund gebe (ZH).

Die teilweise Neufassung der Artikel 45–54 VE-KOV wurde in mehreren Stellungnahmen ausdrücklich unterstützt (FR, NW, SO, VD, ZG; KA LU). Zwei Teilnehmer verlangten, das Verfahren abhängig von der Art der betroffenen Daten zu spezifizieren (CVA, OAV).

Während der geltende Artikel 45 KOV präzisiere, dass es um Sachen gehe, die sich in der Verfügungsgewalt der Masse befänden, sei der neue Artikel 45 VE-KOV unklar formuliert (TG; KA LU); Artikel 45 KOV sollte auch (aber nur) verwertbare Daten erfassen und sei deshalb in diesem Sinne anzupassen (KBKS).

Bei Artikel 48 VE-KOV wurde angeregt zu präzisieren, dass die Beurteilung, ob es wünschenswert erscheine, dass die Erledigung des Anspruchs vor der zweiten Gläubigerversammlung stattfinden solle, der Konkursverwaltung obliegen sollte (VISCHER). Ein Kanton hat zudem festgehalten, dass auch die Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 50 Abs. 2 VE-KOV missverständlich formuliert seien (TG). Auch bei Artikel 53 VE-KOV bestehe noch redaktioneller Verbesserungsbedarf (ZH).

Auch bei Artikel 52 KOV bestehe Anpassungsbedarf durch die neuen Artikel im SchKG (ZH; FRORIEP, mll). Ausserdem wurde die Frage aufgeworfen, ob in der KOV nicht spezifische Normen zur Verwertung von kryptobasierten Vermögenswerten aufgenommen werden sollten (CVA). Damit die Masse auf die die kryptobasierten Vermögenswerte zugreifen könne, sei zudem eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Konkursverwaltung die Zugangsschlüssel erhalten würden (VD; CVA).

Der neue Artikel 54a VE-KOV wurde von verschiedenen Kantonen ausdrücklich unterstützt (FR, NW, TG, ZG). Ein Kanton wirft die Frage auf, ob es tatsächlich gerechtfertigt sei, im Falle einer Gutheissung des Zugangsgesuches durch die Konkursverwaltung die Klägerrolle den betroffenen Gläubigern oder allfällig interessierten Dritten zuzuweisen (SO). Es müsse zwischen verwertbaren und nicht verwertbaren Daten unterschieden werden; die vorgeschlagene Bestimmung tauge nur für den Fall verwertbarer Daten und müsse entsprechend eingeschränkt werden (KBKS). Es sei erforderlich festzuhalten, welcher Typ von Daten von dieser Bestimmung erfasst würde und klarzustellen, dass wenn es sich um Daten von Dritten handle, diese über ihr Zugangsrecht zu informieren seien (VD). Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob die neue Regelung in Artikel 54 Absatz 3 VE-KOV überhaupt erforderlich sei, oder ob nicht einfach das Verfahren über die Aussonderung von Vermögenswerten zur Anwendung gelangen sollte (SO). Zudem wurde angeregt, das Verhältnis zwischen Artikel 54a Absatz 2 und Absatz 3 VE-KOV klarzustellen (VISCHER). In Absatz 3 sei schliesslich statt auf die Rechtskraft auf die Vollstreckbarkeit des Entscheids Bezug zu nehmen und die vorsorglichen Massnahmen seien zu erwähnen (VGBZ).

Unterstützt werden die vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 78 KOV (FR, NW, SO, VD, ZG) und Art. 89 KOV (FR, NW, SO, TG, VD, ZG; KA LU; KBKS).

Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 96 Buchstabe c KOV wurde von zahlreichen Teilnehmern ausdrücklich gutgeheissen (FR, NW, SO, TG, ZG, ZH; FRORIEP, mml, KBKS). Allerdings sei zu bedenken, dass hier auch Begehrlichkeiten entstehen könnten, die eine speditive und kostengünstige Abwicklung des Konkursverfahrens beeinträchtigen könne; Abschlagszahlungen sollten deshalb nur möglich sein, wenn das Konkursverfahren nicht innert Jahresfrist abgeschlossen werden könne (TG). Auch andere Teilnehmer, die den Vorschlag im Grundsatz begrüsst haben, machten geltend, dass diese nur in begründeten Fällen als Ausnahme durchgeführt werden sollten (KA LU; VGBZ). Geltend gemacht wurde allerdings auch, dass im Rahmen einer Bereinigung des Verordnungstexts die Verweise in Artikel 96 Buchstabe c VE-KOV gestrichen werden sollten; diese seien nicht mehr erforderlich und unter