Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

gen der Technik verteilter elektronischer Register

3.2.7 Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV)

Art. 2 Abs. 1

Es wird beantragt, das Satzende von Art. 2 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «, ne soient émises

par des sociétés commerciales sur le marché primaire ou ne permettent pas d'acquérir

des biens ou des services » (VD, CVCI, OAV, CVA).

Ein Vernehmlassungsteilnehmer erachtet die Anpassung der Definition als notwendig: «Sono considerati valori mobiliari standardizzati e idonei a essere negoziati su vasta scala le cartevalori, i diritti valori, in particolare i diritti valori semplici di cui all’articolo 973c del Codice delle obbligazioni17 (CO) e i diritti valori registrati di cui all’articolo 973d CO, nonché i derivati e i

valori contabili i diritti finanziari emessi in qualsiasi forma offerti pubblicamente in uguale

struttura e taglio o collocati presso più di 20 clienti, sempre che non siano stati creati specialmente per singole controparti. » (TBTA).

Art. 12 Abs. 2

Die Frage der Auslagerung wurde im Erläuterungsbericht hinreichend behandelt und das Kriterium für die Feststellung, ob eine Auslagerung vorliegt - d.h. ob ein Outsourcing-Vertrag mit einem identifizierbaren Dritten abgeschlossen werden kann oder nicht - erscheint im Rahmen einer privaten Blockchain als relevant. Auf der anderen Seite sollte präzisiert werden, dass weder die Entität eines öffentlich vertriebenen Netzwerks, noch die verschiedenen Nodes dieses Netzwerks, als identifizierbare Dritte betrachtet werden. Im Vergleich zu Smart Contracts ist die Frage nicht, ob der Code von einem identifizierbaren Entwickler bereitgestellt wurde, sondern wer die tatsächliche Kontrolle über ihn hat (CVCI, OAV, CVA).

Art. 12 Abs. 2 Bst. g

Es wird beantragt, den Verordnungstext aufgrund der kumulativen Anwendung, die im Erläuterungsbericht vorgegeben ist ("Erbringt ein DLT-Handelssystem sowohl Dienstleistungen im Handel mit DLT-Effekten, als auch hinsichtlich deren Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung, gelten die Dienstleistungen nach Buchstaben f und g kumulativ als wesentlich."), nicht aber in der Verordnung, anzupassen (VISCHER).

Art. 13

DLT Technologie reduziert Risiken, da einige der Überwachungsaspekte der Technologie inhärent sind. Diese Tatsache sollte sich auch im erforderlichen Mindestkapital widerspiegeln. In Anbetracht der geringeren Risiken, die von DLT-HS im Vergleich zu Handelsplätzen ausgehen, sollte das Mindestkapital für DLT-HS niedriger sein. Es wird beantragt, von 1 Mio. Fr. auf 500'000 Fr. zu reduzieren (TBTA).

Art. 24 Abs. 2

Es wird beantragt, den Einschub «sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten» ersatzlos zu streichen. Die Zusammensetzung Regulatory Board geht über inhalt. Anwendungsbereich für DLT-HS hinaus und betrifft auch MHS und Börsen. Es sind keine weiteren Unabhängigkeitsanforderungen (als die bestehenden) erforderlich, um die übertragenen Aufgaben bestmöglich ausüben zu können (SBVg, SFTI, SIX, VSK).

Art. 58b Abs. 1 Bst. b

Es wird vorgebracht den Nebensatz «, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken» zu löschen, das Wort «unterhalten» bereits eine dauernde Beziehung impliziert (BAS).