Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

gen der Technik verteilter elektronischer Register

Es wird auch beantragt, Bst a. wie folgt anzupassen: «a. als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate, welche die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems oder den Schutz der Anlegerinnen und Anleger und anderen Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer im Vergleich zu DLT-Effekten, die im Rahmen von Abs. 1 ohne Weiteres zugelassen werden können, stärker beeinträchtigen könnten».

Weitere sehen es als unbestritten, dass Stabilität und Integrität des Finanzsystems beeinträchtigt werden könnte. Der Bundesrat argumentiert mit junger Technologie und der raschen Entwicklung. Das Derivat ist aber ein altbewährtes Instrument. Daher ist die Argumentation des Bundesrats nicht verständlich.

Auch wurde beantragt, dass für den Fall, dass am Ausschluss von Derivaten festgehalten wird, die Ausnahme von Art. 94 FinfraG auch betreffend 58f Abs. 2 Bst. a Anwendung finden sollte (MME).

Art. 58f Abs. 2 Bst. b

Zum Teil wurde gefordert, den Begriff «Privacy Coins» zu vermeiden, da keine einheitliche Definition existiert (Bär Karrer).

Auch wurde dargelegt, dass Privacy Coins nicht ein Problem als solches sind und sollten erlaubt sein sollten (CVA).

Art. 58f Abs. 3

Es wurde beantragt, Abs. 3 zu streichen und stattdessen die Eckwerte im Rahmen der Materialien aufzuzeigen und nicht vollständig der Definition durch die FINMA überlassen (SIX).

Art. 58g

Es wurde die ersatzlose Streichung dieses Artikels gefordert, da er zu einer Ungleichbehandlung zwischen bestehenden FMI und DLT-HS führen würde (SIX).

Art. 58h Abs. 2

DLT-Effekten können gemäss Art. 58h E-FinfraV nur an einem DLT-HS zugelassen werden, wenn dieses die Anforderungen an verteilte elektronische Register nach Art. 973d Abs. 2 OR erfüllt. Es gibt keine Prüfstelle, die die Wertrechteregister bewilligt oder beurteilt. Die in Art. 973d Abs. 2 OR festgehaltenen Anforderungen werden in der Verordnung auch nicht weiter ausgeführt. Um zu vermeiden, dass ein DLT-HS zu einer anderen Auffassung gelangt (dass ein Register die Anforderungen erfüllt) als später allenfalls ein Gericht, sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, indem in der VO eine Präzisierung erfolgt (VISCHER).

Art. 58h Abs. 3

Es wurde eine Anpassung gefordert, da es ausreichend ist, die Informationen zur Verfügung zu stellen (bsp. durch Publikation auf der Website), ohne die Teilnehmer aktiv zu informieren (SIX).

Art. 58i

In einer grundsätzlichen Bemerkung zu Art. 58i wurde gefordert, die zusätzlichen Pflichten eines DLT-HS im Falle einer Zulassung von Teilnehmenden nach Art. 73c Abs. 1 Bst. e FinfraG vor Verabschiedung nochmals genau zu analysieren. Insbes. sollten diese in einem eigenen