Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
Es wird empfohlen, auch im Ausland ansässige Institutionen zu regulieren, die Finanzdienstleistungen für in der Schweiz ansässige Personen anbieten. Ansonsten würden Schweizer Finanzdienstleister diskriminiert (TI). Andere begrüssen die Regeln grundsätzlich, verweisen aber zur Behandlung von Privatkunden mit Opting-out unter Art. 82 Abs. 2 E-FINIG auf die Ausführungen zu Art. 7b BankV (Vischer).
Ausserdem wird beantragt, in Art. 82 FIDLEV um eine Regelung zu ergänzen, wonach, sich das Verbot nach Art. 58 Abs. 2 FINIG, in der Schweiz eine Vertretung einer ausländischen Fondsleitung zu errichten, auf die bewilligungspflichtige Vertretungstätigkeit für Dienstleistungen der ausländischen Fondsleitung beschränkt, die in der Schweiz ausschliesslich Fondsleitungen vorbehalten sind.
Weiteres
Es wird beantragt, Art. 25 FINIV durch eine Regelung zu ergänzen, wonach eine Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 im Umfang eines universitären MAS oder gleich- sowie höherwertig die Anforderungen nach Abs. 1 lit. a (Berufserfahrung) ersetze. Der FINMA solle die Kompetenz übertragen werden, die Einzelheiten zu regeln. Damit könnte dieser Punkt sinnvoll im Sinn der Standortförderung bereinigt und eine Gleichstellung mit berufserfahrenen Vermögensverwaltern und Trustees geschaffen werden, welche mit der Berufserfahrung die Ausbildung substituieren könnten (sgv).
3.2.5 Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV)
Art. 4
Die Absicht des Bundesrates, die Gefahren im Bereich der Geldwäscherei und somit der Integrität des Finanzstandorts weiterhin zu verfolgen, wird ausdrücklich begrüsst (SO, SP, sinngemäss CVCI).
Absatz 1
Es wird ausdrücklich beantragt, in dem neuen Art. 4 Abs. 1 E-GwV nicht auf das Abgrenzungskriterium der Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte im Bereich der kryptobasierten Vermögenswerte zu verzichten, sowie weitere Präzisierungen vorzunehmen (economiesuisse, SBVg, SBF, Swisscom, SF, SFTI, VSK, CMTA, BAS).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung des neuen Abgrenzungskriteriums zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der DLT-Branche gegenüber klassischen Anbietern von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Vermögenswerten sowie zu einer erhörten Rechtsunsicherheit führen würde (SBVg, economiesuisse, SBF, Swisscom, SF, SFTI, VSK, BAS, MME und sinngemäss zum letzten Punkt CMTA, TBTA, VD, OAV, CVA). VD, OAV, CVA beantragen zudem die territorialen Anwendungsbedingungen bei dezentralen Systemen und grenzüberschreitenden Transaktionen zu präzisieren.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lizenzierung von Software, das einmalige Anbieten von Software in der Praxis meist nicht existiert. Somit sei die Unterscheidung zwischen «bloss einmalig eine Software zur Verfügung zu stellen» und «einer dauernden Vertragsbeziehung» nicht tauglich (FRORIEP, MME, sinngemäss SBF, SFTI, VSK, SF).
Andere finden die vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien vernünftig («prudent»), möchten aber anmerken, dass dieser Paradigmenwechsel in der Praxis schwer umsetzbar sein wird. Dieser Paradigmenwechsel sei auch zu wichtig, um es auf dem Verordnungsweg vorzunehmen. Ohne Änderung des Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG sei die vorgeschlagene Interpretation des