Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

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Vermögenswerte geht, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Es wird der Wunsch geäussert, einzig den Begriff «virtuelle Währungen» zu verwenden (CMS).

Es wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Formulierung («virtuelle Währungen») eine gewisse Rechtsunsicherheit entstehen lässt: Aus einer Geldwäsche-Perspektive sind Vermögenswerte, die GwG-Pflichten auslösen, nicht Währungen. Daher gilt es, zu klären, ob man als Finanzintermediär behandelt werden kann, wenn man den Transfer von Token unterstützt, die nicht als Zahlungs-Token qualifiziert werden (CVA).

Der Versuch, den Begriff des Zahlungsmittels im Geldwäschereibereich klarzustellen, wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings sei es weiter ein Anliegen, die Wandelbarkeit der Token besser zu berücksichtigen. Deshalb sei eine Unterstellung der Token unter das GwV erst gerechtfertigt, wenn der Token als vollwertiges Zahlungsmittel entwickelt und anerkannt ist (Wertübetragung, Wertmasstab, Wertaufbewahrung) (KHM).

Es wird empfohlen, dass, nebst den virtuellen Währungen, welche explizit als Zahlungsmittel dienen, lediglich solche virtuellen Währungen, bei denen sich ein allgemeiner Konsens herausgebildet hat, dass sie ebenfalls als Zahlungsmittel verwendet werden könnten, erfasst werden. Alternativ wird vorgeschlagen, eine abschliessende Liste solcher virtuellen Währungen zu publizieren, welche regelmässig nach einer Anhörung aktualisiert werden könnte (VISCHER).

Weitere Bestimmungen

Es wird zusätzlich gewünscht, dass der Begriff der Berufsmässigkeit gem. GwG mit demjenigen der Gewerbsmässigkeit ersetzt werden soll. Im Gesamtkontext der Finanzmarktregulierung und im Hinblick auf die nächsten Anpassungen des GwG sei ersterer Begriff überholt (sgv).

Es wird vorgeschlagen, gesetzgeberisch klarzustellen, dass das Wechselgeschäft in einer Dreiparteienbeziehung als Handelsgeschäft im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a GwV gilt (Swisscom)

Weiter wird der Wunsch geäussert, die Möglichkeit bei einer Fahrnis- oder Grundstücksersteigerung eine Anzahlung bis CHF 100'000 mittels Bargeld oder Bankcheck zu tätigen, durch unwiderrufliche Zahlungsversprechen Schweizerischer Banken zu ersetzen (TG).

3.2.6 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV)

Art. 19a

Es wird vorgebracht, dass heute Informationen über den effektiven FINMA-Aufsichtsaufwand für ein DLT-HS fehlen. Entsprechend sind diese nach Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip tief anzusetzen - ein Mehraufwand könnte über Zusatzabgaben gedeckt werden, ein Minderaufwand wird jedoch nicht zurückerstattet. Die Gebühren für DLT-HS sind an die Gebühren von Börsen und MTF anzugleichen (SF).

Die Gebühren liegen ausserhalb des Marktes und würde dazu führen, dass nur bestehende grosse Unternehmen wie z.B. SIX diese DL anbieten können und unter Ausschluss jeglicher neuen Unternehmen. Auch um im Konkurrenzkampf mit ausländischen Playern bestehen zu können, müssen die Gebühren massiv reduziert werden: Abs. 1 Bst. f: Von 300'000 Fr. auf 150'000 Fr. (Ziff. 1), von 100'000 auf 50'000 Fr. (Ziff. 2), von 15'000 auf 7'500 Fr. (Ziff.3). Abs. 1 Bst. g: Von 550'000 auf 250'000 Fr. (Ziff. 1), von 225'000 auf 125'000 Fr. (Ziff. 2), von 100'000 auf 50'000 Fr. (Ziff.3). Abs. 2: Von 7'500 auf 2'500 Fr. (lit. a), von 50'000 auf 10'000 Fr. (lit. b). (TBTA).