Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

gen der Technik verteilter elektronischer Register

Abschnitt oder Artikel zusammengefasst werden, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Auch wäre zu prüfen, ob es einer Bestimmung bedarf, welche es einem DLT-HS explizit verbietet, Vermögensverwaltungs- oder beratungs-DL gemäss FIDLEG anzubieten (SIX).

Es wird gefordert, dass eine Ausnahme zur Verpflichtung der Bereitstellung des Prospektes an Teilnehmer oder des Informationsblattes bei Vorliegen einer der Fälle gemäss Art. 36 - 38 FIDLEG vorgesehen werden muss (VD).

Art. 58i Abs. 1

Es wird gefordert, einen Verweis auf die Bestimmungen zu Artikel 36 – 38 FIDLEG vorzunehmen (VD, CVCI, OAV, CVA).

Es wird vorgebracht, dass ein vollständiger Verzicht auf die unabhängige Beschwerdeinstanz eine zu weitgehende Erleichterung zu sein scheint (Gleichbehandlung). Anstelle eines vollständigen Verzichts auf eine unabhängige Beschwerdeinstanz scheint ein Anschluss an eine bestehende unabhängige Beschwerdeinstanz eines anderen Handelsplatzes (vergleichbar mit Konzept von Art. 27 Abs. 2 FinfraV) als angemessener (SIX).

Art. 58i Abs. 3

Es wird vorgebracht, dass die Informationspflicht nach Abs. 3 teilweise systemfremd ist, da sie Eigenschaften des den zugelassenen DLT-Effekten zugrundeliegenden Wertrechtregisters betrifft, welches nicht notwendigerweise durch das DLT-HS selbst betrieben wird. Abs. 3 ist dahingehend zu präzisieren, dass die Pflicht nur dann Anwendung findet, wenn das DLT-HS das relevante Register betreibt bzw. aufsetzt. Ansonsten sollte die Pflicht durch einen Verweis auf die zuständigen Dritten erfüllt werden können. Zudem ist die Informationspflicht auf eine Risikoaufklärung zu begrenzen, d.h. lit. a ist zu streichen (Bär Karrer).

Auch wird beantragt anstelle von «Gouvernanz» von «Governance» zu sprechen, da sie in Einklang mit internationalen Entwicklungen und allgemein verständlich ist.

Art. 58j

Es wird gefordert, weitere Erleichterungen für kleine DLT-HS vorzusehen, die Dienstleistungen nach Art. 73a Abs. 1 Bst. b FinfraG erbringen. Die vorgesehenen Erleichterungen (Art. 66 und 67 FinfraG) reichen nicht aus. Es braucht zudem Erleichterungen in Bezug auf den Ausfall eines Teilnehmers (Art. 68 FinfraG), da DLT-HS privaten Teilnehmern offenstehen, auf die das betroffene System nicht reagieren kann und im Hinblick auf die Verbindungen zwischen Zentralverwahrern und insbes. die Interoperabilität (Art. 70 Bst. a FinfraG) oder der Verbindungen zwischen Zentralverwahrern (Art. 70 Bst. b FinfraG), da die DLT nicht zwangsläufig mit den verwendeten Technologien der Zentralverwahrer kompatibel sind (VD, CVCI, OAV, CVA, MME, SBF, SFTI).

Anderer Ansicht und entsprechend gefordert wird, dass DLT-HS den gleichen Regelungen unterliegen soll wie Handelsplätze. Eine Abweichung ist nur zu rechtfertigen, wenn das DLT-HS nur natürliche Personen als Teilnehmer hat (SIX).

Art. 58k Abs. 1

Es wird beantragt, nur auf Verwahrungsvolumen abzustellen. Falls Handels- und Abwicklungsvolumen beibehalten wird, sind diese Volumen zu erhöhen (SBVg, SBF, SFTI).