Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
GwG zu breit, wenn nicht sogar extra legem (OAV, CVCI, CVA, SF, sinngemäss VISCHER, im Ergebnis gleich mll, FRORIEP, MME).
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es zu einer ausufernden Anwendbarkeit des GwG führt und somit sehr viele Dienstleister neu als Finanzintermediär gelten würden (z.B Telekomanbieter, Anbieter von Betriebssystemen im Abo, für CMTA ggbf. sogar Anwälte oder Berater), ohne dass das FATF Prinzip der risikobasierten Aufsicht es verlangt (economiesuisse, SBVg, SBF, SFTI, VSK, Swisscom und im Ergebnis gleich VISCHER, CMTA, MME sowie mll und FRORIEP. Die zwei letzten beantragen ausdrücklich, dass reine non-custody wallet provider nicht dem GwG unterstellt werden sollen).
Weiter wird darauf hingewiesen, dass ohne vertragliche Beziehung oder Anknüpfung an die Verfügungsmacht über Fremde Vermögenswerte, gewisse wichtige Pflichten aus dem GwG, wie bspw. die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Vermögenssperre, unzureichend wahrgenommen werden könnten. Dies könnte de facto zu einem völligen Verbot der entsprechenden Aktivitäten führen (economiesuisse, SBVg, SBF, SFTI, VSK, Swisscom, CMTA, FRORIEP, sinngemäss CVA, mll).
Es werden neue Formulierungen vorgeschlagen, um eine Äquivalenz mit EU-Regulierungen und FATF-Standards herzustellen Somit sollte ein grosser Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen verhindert werden (economiesuisse, SBVg, SBF, SFTI, VSK CMTA).
Es wird vorgeschlagen, dass im Rahmen einer möglichen künftigen Gesetzesänderung eine Datenaufbewahrungs- und Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden eingeführt werden könnte, soweit «technische Dienstleister» über relevante Daten verfügen, um die Geldwäschereibekämpfung zu unterstützen. Die Einführung einer solchen Pflicht wäre mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar (BAS, FRORIEP, mll mit Vorschlag einer neuen gesetzlichen Grundlage - allenfalls ausserhalb des GwG).
Es wird auch vorgeschlagen, eine GwG-Regelung ausdrücklich für Kryptowährungsaktivitäten zu entwerfen. Diese sollte insb. die Vorteile von Wallets, die von zugelassenen Institutionen identifiziert werden (Inhaber vom Wallet durch KYC als Kunde identifiziert), anerkennen. Namentlich, dass sie den anonymen Austausch von KYC Informationen zwischen Institutionen (oder sogar mehr Informationen mit der Zustimmung des Wallet-Inhabers) ermöglichen sollte und somit die Compliance Kosten senken würde (TBTA).
Es wird zudem beantragt, weiter zu klären und zu bestätigen, dass im Bereich Blockchain die Regeln zur Übermittlung von Informationen bei Zahlungsaufträgen zwischen Finanzintermediären nur bei Zahlungsflüsse zwischen Finanzintermediären Anwendung finden. Begründet wird dieser Wunsch nach Klarstellung mit dem Argument, dass für die Einführung neuer Regeln für Zahlungen von und an Dritte eine neue Rechtsgrundlage notwendig sei, welche insb. unter Beachtung der üblichen Mitsprachemöglichkeiten ausgearbeitet werden müsste. Es wird weiter angemerkt, dass die Transaktionsanforderungen der FINMA (Aufsichtsmitteilung 02/2019) über die Empfehlungen der FATF hinausgehen würden und somit die Anwendbarkeit und Entwicklung solcher Technologien in der Schweiz erschweren sowie den Austausch mit dem Ausland einschränken (CVA, SFTI, VSK im Ergebnis gleich BAS, TBTA).
Es wird auch beantragt, Art. 4 Abs. 1 Bst. b zu streichen, da sie aufgrund des neuen Art. 4 Abs. 1bis Bst. c, wonach virtuelle Währungen auch als «nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel» gelten, obsolet wird (TG).
Absatz 1bis
Es wird darauf hingewiesen, die Qualifikation in Art. 4 Abs. 1bis Bst. c E-GwV sei überflüssig, da der Begriff "virtuelle Währungen" bereits zum Ausdruck bringt, dass es um kryptobasierte