Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-

gen der Technik verteilter elektronischer Register

Ausserdem wird gefordert, für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit die Anzahl der Teilnehmer von 20 auf 500 zu erhöhen (TBTA).

Art. 58b Abs. 2

Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG eingereicht werden. Es wird beantragt die Diskrepanz zwischen den Bestimmungen der Verordnung (30 Tage) und des Erläuternden Berichts (60 Tage) zu prüfen und anzupassen (VISCHER).

Art. 58c

Im Rahmen der Materialien sollte beispielhaft erläutert werden, welche Mechanismen gemäss heutigem Kenntnisstand nach Auffassung des Gesetzgebers eine wirtschaftlich gleichwertige Wirkung erzeugen (SIX).

Art. 58e Abs. 2

Es wird beantragt, diesen Absatz zu streichen (sgv).

Art. 58f Abs. 2

Um Missverständnissen vorzubeugen wird ersucht, «können» mit «dürfen» zu ersetzten. Eine weitere Anpassung soll wie folgt vorgenommen werden: «Nicht zum Handel an einem DLT-

Handelssystem, an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem zugelassen

werden können dürfen:…» (SFTI, SBVg).

Art. 58f Abs. 2 Bst. a

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer beantragten, dass vom pauschalen Ausschluss von als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate abgesehen werden soll (SBVg, VD, economiesuisse, BAS, CMS, CVCI, OAV, CVA, FRORIEP, mll, MME, SBF, SFTI, VSK, VISCHER).

Die Begründungen dafür fielen durchaus unterschiedlich aus: Es wurde zum Teil begründet, dass ein per se-Ausschluss nicht notwendig ist, weil das Reglement, das DLT-Effekten umschreibt, Teil des Bewilligungsgesuchs ist. Die FINMA kann allfällige Risiken für Stabilität oder Integrität des Finanzsystems identifizieren (SBVg, SBF, SFTI, economiesuisse, MME).

Zumal ist der Derivatebegriff im Schweizer Recht im FinfraG nicht klar bestimmt (SBVg, SBF, SFTI).

Auch wird DLT als Produktkategorie mit dem grössten Potential für Effizienzgewinne betrachtet (SBF, SFTI, economiesuisse, FRORIEP).

Andere sehen bei der Ausgabe von Derivaten in Form von Token die Rückverfolgbarkeit sogar als erhöht an (VD, CVCI, OAV und CVA).

Es gibt aber auch Voten, die einerseits den Ausschluss von Derivaten zum Handel als sinnvoll erachten, weil Kunden zum Eingehen von kurzfristiger Risiken verlockt werden, andererseits wird auf den Nutzen der Absicherung von Risiken hingewiesen. Gestützt darauf wird vorgeschlagen, Bst. a anzupassen: a. als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate, die vorwiegend der kurzfristigen Spekulation dienen; [erläuternd dazu: Derivate mit einer Laufzeit von < 1 Monat ab Emissionsdatum werden als kurzfristig betrachtet. Derivat gilt als "spekulativ", wenn es wesentlich stärkeren Wertschwankungen unterliegt als sein Basiswert (BAS).