Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 18 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklun-
gen der Technik verteilter elektronischer Register
Art. 6
Es wird beantragt, die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit analog zu den Vermögensverwaltern auf CHF 5 Mio. festzusetzen (economiesuisse, SBVg, BAS, SBF, SF, SFTI und sinngemäss mll).
Art. 7b
Hier wird beantragt, dass keine Registrierungspflicht für Kundenberater bestehen soll, die nur professionelle Kunden beraten, wobei Kunden mit einem Opting-Out gemäss Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG auch als professionell zu gelten hätten (Bär Karrer, sinngemäss auch CMS und VISCHER, die andernfalls eine Klarstellung in der Verordnung begrüssen würden).
Art. 14f
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der neuen Formulierung nach den Absätzen 1 und 3 klar ist, dass kryptobasierte Vermögenswerte in gleicher Währung zu halten seien. Absatz 4 sei damit obsolet (BAS).
17a
Es wird beantragt, das Mindestkapital zur Verhinderung von Nachteilen für den Schweizer Finanzplatz auf 2% statt 3% festzusetzen (TI, TBTA) oder gleich ganz auf eine Vorschrift für kryptobasierte Vermögenswerte zu verzichten (SF).
Übergangsfrist
Es wird beantragt, die neu Artikel 1b BankG unterstellten Institute rechtzeitig zu informieren und eine für diese eine Übergangsfrist vorzusehen (CP, CVA).
3.2.4 Verordnung über die Finanzinstitute (FINIV)
Art. 24
Es wird vorgebracht, die Pflicht des Vermögensverwalters, DLT-Effekten an eine BankG, ein Finanzinstitut oder ein DLT-Handelssystem zu übergeben, sei faktisch kaum durchführbar und könnte ein grosses Verlustrisiko beinhalten, da die Codes bei der Weitergabe vorliegen müssten. Damit könnte ein Bankangestellter – ohne ein Wertpapier vorlegen zu müssen und ohne den Geldfluss nachverfolgen zu können – sehr einfach über das gesamte Kryptovermögen eines Kunden verfügen. Das statuierte praktische Vorgehen in dieser Bestimmung sei daher zu überdenken (TG). Ausserdem wird gefordert, dass konkretisiert wird, wann eine Aufsicht derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist (TI). Andere verlangen die gänzliche Streichung der Bestimmung (sgv). Grundsätzlich seien die dem Vermögensverwalter in Art. 24 FINIV auferlegte Pflicht übermässig. Auch die Bank und das Wertpapierhaus kämen in Frage, um DLT-Vermögenswerte aufzubewahren. Ausserdem gäbe es in diesem Bereich keine gleichwertige ausländische Regulierung. Zudem sei die Limitierung auf DLT insofern heikel, als blockchainbasierte Vermögenswerte (so die richtige Formulierung in der Anpassung der BanKV) durchaus auch als CLT, also centralized ledger technology, bestehen können, mit derselben Kundenfunktionalität wie DLT-basierte Systeme. Wiederum andere befürworten die Regelung (Vischer). Sie schlagen aber vor, in der DLT-Mantelverordnung klarzustellen, dass DLT-Handelssysteme nicht nur DLT-Effekten, sondern alle Vermögenswerte, die auf der Plattform gehandelt werden dürfen, verwahren können.
Art. 82