Bericht KVV, KLV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten

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tigt wird, aus Fehlern und unerwünschten Ereignissen zu lernen. Im Weiteren soll das Konzept aufzeigen, wie erreicht wird, dass die Führungskräfte ein Umfeld fördern, in dem offen kommuniziert wird und jede und jeder sich frei äussern und Fehler oder risikoreiches Verhalten melden darf. Zudem soll es aufzeigen, wie die Forderung umgesetzt wird, dass die Führungskräfte sich auch für eine Kultur des Respekts und der Sinnhaftigkeit am Arbeitsplatz und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden einsetzen.5

Mit einem Berichts- und Lernsystem werden unerwünschte Ereignisse festgehalten, analysiert, entsprechende Verbesserungsmassnahmen durchgeführt und ausgewertet. Dies mit dem ausdrücklichen Ziel, Erkenntnisse zu gewinnen, mit denen Todesfälle und Gefährdungssituationen in Zukunft verhütet werden können und die die Erhöhung der Patientensicherheit zur Folge haben. Diese Erkenntnisse könnten ausserdem mit den Erkenntnissen anderer Leistungserbringer verglichen werden.

Im Konzept für eine Sicherheitskultur wird insbesondere auch aufgezeigt, wie ein geeignetes Berichts- und Lernsystem für die Patientensicherheit insbesondere für die Verbesserung der Patientenergebnisse genutzt wird. Es zeigt wie mit diesem System die Sicherheit der Patienten systematisch gewährleistet werden kann, indem Gefährdungen identifiziert werden, Sicherheitsdaten und -informationen dazu gesammelt und analysiert werden können und eine fortlaufende Bewertung und Behebung der Sicherheitsrisiken erfolgen kann. Im Weitern wird dargestellt, wie das System unterstützt, indem Gefährdungen erkannt werden können, bevor ein Fehler oder ein Schaden bei einer Patientin oder einem Patienten auftritt.

Art. 58g Bst. d

Nach Artikel 58g Absatz 1 Buchstabe d verfügen die Leistungserbringer über die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.

Flächendeckende national einheitliche Qualitätsmessungen sind wichtig, denn damit wird die gesamtschweizerische Vergleichbarkeit der Indikatoren gewährleistet. In der Regel werden nationale Qualitätsmessungen mit Routinedaten vorgenommen. Daher soll der Leistungserbringer beispielsweise den Zugang zur Nutzung der notwendigen elektronischen Ausstattung vorweisen.

4. Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung betrifft die Übermittlung der Daten zu den Leistungserbringern, die für den Aufbau des Registers über die Leistungserbringer erforderlich sind. Die Versicherer müssen den Kantonen die Daten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom …. liefern. Vorab benötigen die Kantone genaue Angaben darüber, welche Leistungserbringer auf ihrem Gebiet bereits zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind. Diese Angaben werden sie dann prüfen (tatsächlich aktiv, Beschäftigungsgrad usw.), bevor sie sie in das Register eintragen (siehe dazu die Erläuterungen zur Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP).

III. Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

5 Vincent, Charles / Staines, Anthony: Verbesserung der Qualität und Patientensicherheit des Schweizer Gesundheitswesens. Nationaler Bericht zur Qualität und Patientensicherheit im schweizerischen Gesundheitswesen im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit. Gefunden am 2. Juni 2020: Bundesamt für Gesundheit BAG > Versicherungen > Krankenversicherung > Versorgungsqualität in der Schweiz.