Bericht KVV, KLV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten
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lung ist grundsätzlich gerechtfertigt. Für Organisationen der Chiropraktik sollen die Zulassungsvoraussetzungen im neuen Artikel 44a KVV, für Organisationen der Neuropsychologie im ebenfalls neuen Artikel 52d KVV festgelegt werden.
Gemäss Auskunft der beiden Verbände chirosuisse und SVNP entspricht diese Neuregelung dem Bedürfnis ihrer Mitglieder und trägt zur Gleichbehandlung mit den anderen Leistungserbringern im ambulanten Bereich bei. Gemäss beiden Verbänden ist jedoch mit sehr wenigen Neuzulassungen von entsprechenden Organisationen zu rechnen.
2.3. Festlegung der Höchstzahlen
Der Gesetzgeber hat den Bundesrat beauftragt, die Kriterien und methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich festzulegen (Art. 55a Abs. 2 nKVG). Zu diesem Zweck benötigt er auch die vom BFS zur Verfügung gestellten Daten. Diese Daten sollen an das BAG weitergeleitet werden, welches für die Ausarbeitung dieser Kriterien und methodischen Grundsätze zuständig ist. Die Kantone, die für die Festlegung dieser Höchstzahlen zuständig sind, sollen diese Daten ebenfalls erhalten.
Um die Übermittlung der relevanten Daten zu ermöglichen, muss Artikel 30b KVV entsprechend geändert werden.
3. Änderung KLV
Die Änderung der KVV erfordert auch eine Anpassung der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31), um den neuen Kategorien von Leistungserbringern Rechnung zu tragen. Die Organisationen der Chiropraktik und der Neuropsychologie sind in der geltenden KLV nicht enthalten. Sie müssen eingefügt werden. Des Weiteren muss bei allen aufgeführten Leistungserbringern auf die entsprechende Definition in der KVV verwiesen werden.
Da es sich im Wesentlichen um technische Änderungen handelt, werden sie hier nicht einzeln erläutert.