Bericht KVV, KLV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten
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I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Am 19. Juni 2020 hat das Parlament den Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Zulassung von Leistungserbringern (18.047) verabschiedet. Mit der Neuregelung auf drei Interventionsebenen sollen zum einen die Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit gestärkt werden, welche die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Leistungserbringer erfüllen müssen. Zum andern wird den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots bereitgestellt.
Das Parlament hat mit der KVG-Änderung ein neues Modell für die Neuzulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich gewählt. Neu wird ein formelles Zulassungsverfahren für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich eingeführt, welches unter der Aufsicht der Kantone steht. Ebenso hat der Gesetzgeber die Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte angepasst. Die Zulassungsvoraussetzungen der restlichen Leistungserbringer im ambulanten Bereich betreffend der Ausbildung, der Weiterbildung und der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen sind durch den Bundesrat festzulegen. Zudem erachtete das Parlament es als notwendig, dass in Zukunft ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen wird. Weiter hat der Gesetzgeber eine neue und unbefristete Lösung für die Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte in Artikel 55a nKVG geschaffen. So müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen.
Die vorliegenden Erläuterungen betreffen das formelle Zulassungsverfahren und die anzupassenden Zulassungsvoraussetzungen. Die Revision der KVV bezieht sich nicht nur auf das geltende Recht. Aus Gründen der Praktikabilität werden auch laufende und abgeschlossene Vernehmlassungen zum KVV einbezogen. Insbesondere werden die bereits vorgeschlagenen Änderungen der KVV betreffend Zulassungsvoraussetzungen nicht-ärztlicher Leistungserbringer, die vom 16. Juni 2019 bis 17. Oktober 2019 in Vernehmlassung gegeben wurden, integriert. Teilweise wird aber eine neue Formulierung verwendet.1
Mit dieser Änderung befinden künftig die Kantone über die Zulassungsgesuche neuer Leistungserbringer. Sie sind neu für die formelle Bearbeitung der Zulassungsgesuche für die Tätigkeit zulasten der OKP von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n KVG zuständig. Sie überprüfen, ob die vom Bundesrat festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieses Verfahren ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahren zur Berufsausübungsbewilligung, die für Ärztinnen und Ärzte nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und für die anderen Berufe nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG; SR 811.21) erteilt wird.
Aus formeller Sicht erfolgt das Zulassungsverfahren zur Tätigkeit zulasten der OKP somit nach kantonalem Recht. Das bedeutet, dass ein Leistungserbringer, der in mehreren Kantonen zulasten der OKP tätig sein will, in jedem dieser Kantone ein entsprechendes Zulassungsgesuch stellen muss. Die Kantone haben die Möglichkeit, eine zeitlich befristete Zulassung für die Tätigkeit zulasten der OKP zu erteilen.
Die Einführung dieses Zulassungsverfahrens stellt sicher, das alle Gesuchstellenden, die zulasten der OKP tätig sein wollen, gleichbehandelt werden. Lehnt der Kanton ein Gesuch ab, so kann die Ablehnung beim kantonalen Gericht vom Antragsteller angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 82 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes
1 In der Vernehmlassung zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (Juni 2019), wurde die Nachweispflicht für bestimmte Bildungsabschlüsse verlangt. Vorliegend bezieht sich diese Pflicht nur noch auf den Nachweis einer kantonalen Bewilligung nach GesBG und PsyG beziehungsweise nach kantonalem Recht bei den Logopäden.