Bericht KVV, KLV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 45a, 47, 48, 49, 50, 50a,50b, 51, 52, 52a, 52b und 52c)

Jeweils der Buchstabe d der Artikel 47 (Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen), 48 (Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen), 49 (Pflegefachfrau und Pflegefachmann), 50 (Logopäden und Logopädinnen), 50a (Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen), 50b (Neuropsychologen und Neuropsychologinnen) und jeweils der Buchstabe e der Artikel 45a (Organisationen der Hebammen), 51 (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause), 52 (Organisationen der Ergotherapie), 52a (Organisationen der Physiotherapie), 52b (Organisationen der Ernährungsberatung) und 52c (Organisationen der Logopädie) verweisen auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, welche diese Leistungserbringer erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).

Auch die jeweiligen Organisationen müssen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten). Denn obwohl die in einer Organisation beschäftigten Personen die Qualitätsanforderungen ebenso erfüllen müssen, ist es die Organisation, die als Leistungserbringerin auftritt und als solche den gleichen Anforderungen wie die dort tätigen Personen genügen muss.

Während dem in der Vernehmlassung zur Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (Juni 2019), die Nachweispflicht für bestimmte Bildungsabschlüsse verlangt wurde, bezieht sich vorliegend diese Pflicht nur noch auf den Nachweis einer kantonalen Bewilligung nach GesBG und PsyG beziehungsweise nach kantonalem Recht bei den Logopäden.

Art. 52d Organisationen der Neuropsychologie

Für die Organisationen der Neuropsychologie müssen sinngemäss dieselben Voraussetzungen wie für die Organisationen der Hebammen gelten. Nach dem neuen Artikel 52d KVV müssen die Organisationen der Neuropsychologie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a); ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b); ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c erfüllen (Bst. c) sowie über Einrichtungen verfügen, die den von ihnen erbrachten Leistungen entsprechen (Bst. d). Mit dieser Formulierung kann eine quantitative Zunahme der Leistungen vermieden und die Qualität gewährleistet werden.

Buchstabe e hält fest, dass auch die Organisationen der Neuropsychologie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten). Denn obwohl die in einer Organisation beschäftigten Personen die Qualitätsanforderungen ebenso erfüllen müssen, ist es die Organisation, die als Leistungserbringerin auftritt und als solche den gleichen Anforderungen wie die dort tätigen Personen genügen muss.

Art. 54 Abs. 4bis

Der neue Absatz 4bisverweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Laboratorien erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).

Art. 55

Aufgrund des heterogenen Charakters der jeweiligen Abgabestellen wird darauf verzichtet, zusätzliche Voraussetzungen betreffend der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals zu erlassen, das bei den Abgabestellen tätig ist. Diese Kriterien können – sofern notwendig – in den einzelnen Abgabeverträgen