Bericht KVV, KLV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
II. Besonderer Teil
1. Festlegung der Höchstzahlen
Art. 30b Abs. Bst. a und b Ziff. 3
Absatz 2 wird mit dem Passus «für die Definition der Kriterien und der methodischen Grundsätze zur Festlegung der Höchstzahlen (Art. 55a Abs. 2 KVG)» ergänzt.
Zudem wird Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 hinzugefügt, damit die kantonalen Behörden die Daten nach Artikel 30 erhalten können, sofern diese für die Festlegung der Höchstzahlen notwendig sind (Art. 55a KVG).
2. Zulassungsvoraussetzungen
Art. 38 Ärzte und Ärztinnen
Nach Absatz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte, um zugelassen zu werden, über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG verfügen (Bst. a) und einen Weiterbildungstitel nach Artikel 20 MedBG im beantragten Fachgebiet (Bst. b) nachweisen. Diese Voraussetzungen kommen zu den gesetzlichen Anforderungen hinzu, wie zum Beispiel mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben. Eine Zulassungsbewilligung betrifft nur das Fachgebiet, für das sie beantragt wurde. Somit muss eine Ärztin oder ein Arzt mit mehreren Weiterbildungstiteln jeweils für jedes Fachgebiet, in dem Leistungen zulasten der OKP erbracht werden sollen, eine Zulassung beantragen. Mit dieser Änderung gibt es keine Überschneidungen mehr mit den Bestimmungen zur Ausbildung. Es handelt sich hauptsächlich um eine formale Änderung, die keine Auswirkungen auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung hat.
Hinsichtlich der Einhaltung der geforderten Qualität wird auf Artikel 58g KVV verwiesen (Bst. c), der die Anforderungen an die Qualität nennt, welche die Leistungserbringer für die Zulassung erfüllen müssen. Sie betreffen insbesondere das Personal, die Einrichtung und das Qualitätsmanagement (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).
Absatz 2 hält fest, dass die kantonalen Beschränkungen der Anzahl zugelassener Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 55a KVG vorbehalten sind.
Absatz 3 hält fest, welche Sprachkenntnisse für die Berufsausübung erforderlich sind. Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) legt insbesondere die Modalitäten für die Mindestanforderungen für die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse fest, die dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Diesbezüglich hat das Parlament jedoch betont, dass die Sprachkenntnisse auf Stufe der OKP nochmals erhöht werden sollen.2 Absatz 3 nimmt dieses Anliegen auf und definiert als notwendiges Sprachniveau das Referenzniveau C1. Im Rahmen seiner Kompetenzen trägt der Bundesrat zur Qualitätsentwicklung bei und definiert - zur Sicherung und Förderung der Qualität der OKP-Leistungen - Mindestanforderungen und zu erreichende Ziele. Das KVG und seine Verordnungen können daher vom MedBG abweichende Anforderungen stellen.
Nach dem Gesetz (Art. 37 Abs. 1 KVG) muss die Sprachkompetenz mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachgewiesen werden. Keinen Nachweis erbringen muss, wer über eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war, über ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches oder ein ebenfalls in der Amtssprache der Tätigkeitsregion nach Artikel 15 MedBG anerkanntes ausländisches Diplom für Ärztinnen und Ärzte verfügt.
2 Vgl. Votum Stöckli, AB 2019 S 250 oder Votum Bischof, AB 2019 S 1047.