Bericht KVV, KLV
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
gen für die Tätigkeit zulasten des KVG betreffend denjenigen der Ärztinnen und Ärzte angeglichen werden. Denn die angestrebten Ziele sind vergleichbar, insbesondere die Gewährleistung einer guten Kenntnis des schweizerischen Gesundheitswesens. Weiterbildungstitel wie bei den Ärztinnen und Ärzten sind für die Tätigkeit im Bereich der zahnärztlichen Behandlungen der OKP jedoch nicht erforderlich. Der Grund dafür besteht darin, dass gemäss MedBG das eidgenössische Diplom für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit genügt. Es gibt auch keinen «allgemeinzahnmedizinischen», sondern nur hoch spezialisierte Weiterbildungstitel für Zahnärztinnen und Zahnärzte (vgl. Anhang 2 der Medizinalberufeverordnung, der die vier Weiterbildungstitel in der Zahnmedizin aufführt: Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Parodontologie und rekonstruktive Zahnmedizin).
Buchstabe c verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Zahnärztinnen und Zahnärzte erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).
Art. 44
Für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren ist eine kantonale Berufsbewilligung nach dem MedBG erforderlich (Bst. a). Buchstabe b verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).
Art. 44a Organisationen der Chiropraktik
Für die Organisationen der Chiropraktik müssen sinngemäss dieselben Voraussetzungen wie für die Organisationen der Hebammen gelten. Nach dem neuen Artikel 44a KVV müssen die Organisationen der Chiropraktik nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sein (Bst. a); ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben (Bst. b); ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 erfüllen (Bst. c) sowie über Einrichtungen verfügen, die den von ihnen erbrachten Leistungen entsprechen (Bst. d). Mit dieser Formulierung kann eine quantitative Zunahme der Leistungen vermieden und die Qualität gewährleistet werden.
Auch die Organisationen der Chiropraktik müssen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen (Bst. e), um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten). Denn obwohl die in einer Organisation beschäftigten Personen die Qualitätsanforderungen ebenso erfüllen müssen, ist es die Organisation, die als Leistungserbringerin auftritt und als solche den gleichen Anforderungen wie die dort tätigen Personen genügen muss.
Art. 45
Für die Hebammen ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach dem GesBG erforderlich.
Buchstabe c verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Hebammen erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).
Art. 46
Dieser Artikel wird aufgehoben. Die darin enthaltenen Bestimmungen werden bei den einzelnen Leistungserbringern aufgeführt. Es handelt sich um das Erfordernis einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und der selbständigen Ausübung des Berufs auf eigene Rechnung.