Bericht KVV, KLV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten

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vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden.

Die neuen Bestimmungen gelten nur für neue Zulassungsgesuche, nicht jedoch für bereits erteilte Zulassungen.

2. Änderung KVV

2.1. Zulassungsvoraussetzungen

Nach Artikel 36a Absatz 1 nKVG legt der Bundesrat die Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n KVG fest. Betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen, die der ambulanten Pflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, Zahnärztinnen und Zahnärzte (für die Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Hebammen und weitere Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Transport- und Rettungsunternehmen).

Diese Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden. Sie sind in der KVV festzulegen. Nach Artikel 36a Absatz 2 nKVG umfassen sie je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen.

Artikel 37 nKVG sieht besondere Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte vor, zu denen die Sprachkenntnisse gehören.

Die bisher teils in den Artikeln 36, 36a und 37 KVG festgelegten Zulassungsvoraussetzungen betreffend Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker für die Tätigkeit zulasten der OKP überschnitten sich mit den Bestimmungen zur Ausbildung im MedBG. Sie wurden deshalb aus dem KVG gestrichen und werden wie für die übrigen zulasten der OKP tätigen Berufe in die KVV aufgenommen.

Bei den anderen Leistungserbringern des ambulanten Bereichs werden grundsätzlich die bestehenden Bestimmungen in der KVV übernommen und wo nötig angepasst. Die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung werden für alle zugelassenen Leistungserbringer neu festgelegt (Art. 58g KVV). Wie bereits weiter oben dargelegt, müssen alle Leistungserbringerkategorien über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden.

Die kantonale Berufsausübungsbewilligung ist aber keine Garantie, auch zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden. Für die Zulassung können zusätzliche oder andere Voraussetzungen gelten, beispielsweise in Bezug auf das Niveau der Sprachkenntnisse. Vorbehalten bleiben zudem die kantonalen Beschränkungen der Anzahl zugelassener Ärztinnen und Ärzte (Art. 55a nKVG).

2.2. Neue Organisationen von Leistungserbringern

Neben der Revision betreffend die Zulassung von Leistungserbringern schlägt diese Revision der KVV auch die Aufnahme der Organisationen der Chiropraktik und der Neuropsychologie vor. Dies aufgrund entsprechender Gesuche vom Verband der Schweizer Chiropraktorinnen und Chiropraktoren (chirosuisse) beziehungsweise der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP). Die Aufnahme von Organisationen der Chiropraktik und der Neuropsychologie ist in erster Linie eine strukturelle Frage hinsichtlich der Leistungserbringer. Sie dient nicht dazu, das Volumen der Leistungen zulasten der OKP zu erhöhen. Es ist deshalb nicht mit grösseren Mehrkosten aufgrund dieser Änderung zu rechnen. Die Änderung sorgt vielmehr dafür, dass für in diesen Organisationen beschäftigte Personen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die selbständige Berufsausübung, wie dies bereits für Organisationen anderer Leistungserbringer der Fall ist. Diese Gleichbehand-