Bericht KVV, KLV

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 11 Seiten

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mit den Versicherern geregelt werden, deren Nachweis wie im geltenden Recht als zentrale Zulassungsvoraussetzung gilt. Zudem ist zu betonen, dass die Kantone mit dem neuen Artikel 36 KVG verpflichtet sind, die Abgabestellen jeweils einzeln zuzulassen (aufgrund der Einführung des formellen Zulassungsverfahrens für sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich).

Artikel 55 betont weiterhin, dass neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung auch die gesundheitspolizeiliche Kompetenz der Kantone zu beachten ist. Somit müssen die Kantone auch prüfen, ob eine Abgabestelle kantonalrechtlich – im Sinne von gesundheitspolizeilich - zugelassen ist. Ob sie neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung vorsehen, ist den Kantonen überlassen.

Buchstabe c verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Abgabestellen erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).

Art. 55a

La modification apportée à l’art. 55a est de nature formelle uniquement et vise à avoir une formulation uniforme pour les articles du titre 4 de l’ordonnance.

Art. 56

Buchstabe c verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Transport- und Rettungsunternehmen erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten dazu siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).

Art. 57 Abs. 1

Buchstabe e verweist auf Artikel 58g, der die Qualitätsanforderungen festlegt, die Heilbäder erfüllen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden (für Einzelheiten siehe Erläuterungen zu Art. 58g weiter unten).

3. Qualitätsanforderungen

Art. 58g

Die Leistungserbringer erbringen unterschiedliche Leistungen. Daher können und müssen nicht alle Leistungserbringer dieselben Qualitätsanforderungen (Bst. a-d) bei der Zulassung erfüllen.

Die Qualitätsanforderungen bilden auch die notwendige Basis für die Qualitätsentwicklung. Die KVG-Revision zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit verpflichtet die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) abzuschliessen. Die Leistungserbringer müssen sich an diese Verträge halten (Art. 58a nKVG). Diese Revision tritt voraussichtlich am 1. April 2021 in Kraft. Mit der Einhaltung der Qualitätsanforderungen im Rahmen der Zulassung verfügen die Leistungserbringer über die notwendigen Ressourcen, die Sicherheitskultur und das Instrumentarium, um die Qualitätsverträge einhalten zu können.

Umgekehrt bildet die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung eine Voraussetzung für die Tätigkeit zulasten der OKP (Art. 58a Abs. 7 nKVG).

Art. 58g Bst. a

Nach Artikel 58g Buchstabe a verfügen die Leistungserbringer über das notwendige Personal bezüglich der Leistungen, die angeboten werden sollen. Zudem ist das Personal ausreichend qualifiziert.