Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten

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Ja „plus“ 3 1 Kanton (UR)

Zustimmung mit Forderung 2 Parteien (glp, SPS)

nach weitergehenden Über-

tragungen

Nein 25 17 Kantone (ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, vollumfängliche Ablehnung SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, GE)

1 Partei (FDP)

1 Eidgenössisches Gericht (BStGer)

3 weitere interessierte Kreise (KKJPD, SSK, BA)

3 nicht direkt eingeladene Vernehmlassungsteilnehmende (RK MZF, cP, SOG)

Verzicht 4 1 gesamtschweizerischer Dachverband der Geausdrücklicher Verzicht auf meinden, Städte und Berggebiete (SSV)

eine inhaltliche Stellung- 1 gesamtschweizerischer Dachverband der Wirtnahme schaft (SAV)

1 Eidgenössisches Gericht (BVGer)

1 weiterer interessierter Kreis (SKG)

Verzicht, aber 3 1 Eidgenössisches Gericht (BGer)

eigentlich Verzicht, jedoch 1 weiterer interessierter Kreis (SVR-ASM)

Anbringung kritischer Bemer-

kungen 1 nicht direkt eingeladener Vernehmlassungsteilnehmender (MKG)

Total43

5 Stellungnahmen zur Vernehmlassungsvorlage (Gesetzesentwurf) und zum erläuternden Bericht

Im Folgenden werden die materiellen Stellungnahmen zum Inhalt des Gesetzesentwurfs oder des erläuternden Berichts dargelegt. Dabei werden die grundsätzlichen Haltungen der Stellungnehmenden ihrem Sinngehalt entsprechend

– d.h. teils auch mit anderen Worten – wiedergegeben und zusammengefasst, ohne Rücksicht auf Formulierungsunterschiede zu nehmen. Für den genauen Wortlaut wird auf die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Stellungnahmen verwiesen. Auf die bereits unter vorstehender Ziffer 3 aufgezeigten generellen Beurteilungen zur Vorlage (Zustimmung oder Ablehnung mit oder ohne Änderungsanträge/-n, Verzicht) wird nicht mehr eingegangen.

5.1 Vorbehaltlose Zustimmung

FR, VS und JU stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu. Es seien keine besonderen Bemerkungen anzubringen (FR, JU). Selbst wenn die Änderung in qualitativer Hinsicht keinen Mehrwert bringen sollte, so würde sie aufgrund der wenigen Fälle keine Mehrbelastung für die zivilen Gerichte bringen (FR). Die im MStG vorgeschlagenen Änderungen seien sinnvoll und fortschrittlich, die im