Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat der Bundesrat den Bericht über die Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden vom 16. September 2011 (in der Folge: «Bericht») gutgeheissen. Das VBS wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD die notwendige Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um die im Bericht genannte Option 2 (Übertragung einzelner Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Bericht S. 30 ff., Ziff. 7.2.2) umzusetzen. Die Option 2 enthält gemäss Bericht die folgenden zwei Teilbereiche:
• Teilbereich «Änderung der Zuständigkeit für Zivilpersonen bezüglich Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes»
Zivilpersonen sollen für die Verletzung von Geheimschutznormen (Art. 86, 106 und 107 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0]) künftig teilweise dem Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und den dort entsprechend neu einzuführenden, analogen Strafbestimmungen und somit der zivilen Strafjustiz (zivile Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte) unterstellt sein, wenn die Straftat in Friedenszeiten und ohne strafbares Zusammenwirken mit Angehörigen der Armee erfolgt ist.
• Teilbereich «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht»
Delikte, die an sich unter die Militärgerichtsbarkeit fallen und bei denen keine sachlichen Gründe für die militärische Gerichtsbarkeit sprechen, sollen durch den Oberauditor von Fall zu Fall an die zivilen Behörden delegiert werden können. Hierfür sieht der Bericht die Ergänzung von Artikel 219 MStG mit einem zusätzlichen Absatz 3 vor.
2 Grundzüge der Vorlage
Die in die Vernehmlassung geschickten Unterlagen sehen grundsätzlich die vollständige Umsetzung der Option 2 gemäss Bericht vor. Hierzu sind das MStG sowie, unter dem zu ändernden Recht, das StGB und das Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) anzupassen.
Vom Bericht abweichend soll die Umsetzung des Teilbereichs «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» nicht durch eine Ergänzung von Artikel 219 MStG, sondern durch eine Ergänzung von Artikel 218 MStG erfolgen. Zudem soll die Übertragungskompetenz nicht dem Oberauditor, sondern – zumindest auf Gesetzesstufe – dem Bundesrat zuteil kommen.
Über den Bericht hinausgehend wird im Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen auch die Umsetzung des Teilbereichs «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» vorgesehen. Ebenfalls über den Bericht hinausgehend wird Artikel 220 MStG ergänzt (Einführung von Übertretungen).