Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten
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begründet den Verzicht nicht.
5.6 Eigentlich Verzicht, jedoch Anbringung kritischer Bemerkungen
BGer, SVR-ASM und MKG verzichten an sich auf eine Stellungnahme, bringen jedoch trotzdem kritische Bemerkungen zur Vorlage an.
BGer und MKG halten die Frage der Zuständigkeit für militärische Delikte primär für eine politische und nehmen daher insoweit nicht Stellung. In prozessrechtlicher bzw. gerichtsorganisatorischer Hinsicht hingegen wird festgehalten, dass der Erläuternde Bericht zurecht darauf hinweise, dass die zivilen Strafgerichte nicht immer über das erforderliche militärische Fachwissen verfügten und daher durch die geplante Änderung der Beizug militärischer Sachverständiger notwendig werde. Die Botschaft solle daher die Frage beantworten, von welchen militärischen Experten solche rein militärischen Fragen zuhanden der Zivilgerichte beantwortet werden könnten. Was seien beispielsweise wesentliche Teile der Armee und wann sei deren Auftragserfüllung gefährdet. Das VBS komme hierfür als unmittelbar interessiertes Departement nicht unbedingt in Frage. Aufgrund der Natur der Sache würden wohl auch ausländische Experten eher nicht in Betracht gezogen werden können.
Das MKG führt als weiteren Nachteil zudem an, dass wesentliche Fragen zum objektiven Tatbestand mangels Sachkenntnis nicht mehr durch das Gericht selber beurteilt werden könnten, sondern de facto in die Hand von Experten gelegt werden müssten. Im Übrigen seien Delikte wegen Verletzung militärischer Geheimnisse relativ selten und es stelle sich die Frage, wie die zivile Gerichtsbarkeit eine konstante und kohärente Rechtsprechung entwickeln könne, womit ein im Einzelfall befassten Gericht kaum auf frühere Urteile anderer Gerichte zurückgreifen könne.
Auch die SVR-ASM hält die Frage der Aufgabenteilung zwischen Militär- und ziviler Justiz für eine primär politische. Daher und in Anbetracht des Umstandes, dass die SVR-ASM sowohl aus Mitgliedern der zivilen- als auch der Militärjustiz mit jeweils unterschiedlichen Interessenlagen bestehe, verzichte die SVR-ASM auf eine eigentliche Vernehmlassung. Bemerkt wird aber immerhin, dass unklar sei, worin der gesetzgeberische Handlungsbedarf erkannt werde und welchen Mehrwert man sich von den Gesetzesanpassungen verspreche. Gegenteils erwähne der erläuternde Bericht selbst diverse Fragen und Probleme, die sich aufgrund der Neuregelung ergäben. Da sich Artikel 218 Absatz 5 MStG nach Verständnis der SVR-ASM nicht nur auf Verfahren nach Artikel 94 MStG anwenden lasse, könne die Neuregelung erhebliche finanzielle und personelle Auswirkungen auf die zivilen Strafgerichte zeitigen, die seit mehreren Jahren ohnehin eine starke Zunahme der (zivilen) Strafverfahren verzeichneten. Eine Übertragung weiterer Zuständigkeiten aus dem militärischen Bereich ohne zeitgleiche Erhöhung der finanziellen bzw. personellen Ressourcen der zivilen Gerichte sei daher problematisch.