Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten

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werde und inwiefern die Änderungen einen Mehrwert bringen würden, die Vorlage weise weder verfahrens- noch materiell-rechtliche Vorteile auf. Die Fülle von ungeklärten Fragen, unklaren Rechtswegansprüchen und gesetzessystematischen Schwächen hätten in der Gerichtspraxis einen unabsehbaren Verfahrensaufwand zur Folge, der abgelehnt werde (KKJPD, RK MZF). Für die geplanten Änderungen bestünden keine hinreichend sachlichen Gründe (GL). Es bestehe kein Anlass, die Zuständigkeitsordnung zum Nachteil kantonaler Strafbehörden zu ändern (LU, GE). Die Unabhängigkeit der Militärjustiz sei gewährleistet (AR, SSK). Aus der Vorlage ergäben sich eher nachteilige Folgen als ein Mehrwert (SG). Die Vorlage weise weder formell- noch materiell-rechtliche Vorteile auf (OW, NW, GL, AR, GR, TI, BstGer, SSK, BA). Die bisherigen Bestimmungen hätten sich in der Praxis gewährt und seien deshalb beizubehalten (GL, BS, AR, GR, TI, BstGer, SSK, BA). Die Vorlage führe insgesamt zu überproportional grösseren Aufwendungen bei den Kantonen im Vergleich zu den Entlastungen des Bundes (OW). Sie würde insgesamt gewissermassen zu einer Entprofessionalisierung der Justiz führen und der Zweck der Gesetzesänderung sei nicht ersichtlich (OW). Die Fülle von ungeklärten Fragen, unklaren Rechtswegansprüchen und gesetzessystematischen Schwächen hätten in der Gerichtspraxis einen unabsehbaren Verfahrensaufwand zur Folge (NW). Es werden Probleme mit militärischen Geheimnissen befürchtet sowie mögliche Ungleichbehandlungen von Zivilpersonen, welche die gleiche Straftat begangen hätten, jedoch mit unterschiedlicher Beteiligung (SG). Die geplante Verschiebung der Zuständigkeiten hin zu den Kantonen würde zu einer Zersplitterung in der Rechtsanwendung und zu einem erheblichen Effizienzverlust führen (BstGer).

Teilbereich «Änderung der Zuständigkeit für Zivilpersonen bezüglich Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes» (Art. 3 Abs. 1, 4 Ziff. 1, 220 und 223 Abs. 1 MStG; Art. 278a–278c StGB; Art. 9 Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen)

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass kein Anlass bestehe, die bestehende Zuständigkeitsordnung zu ändern (LU, GR), die geltenden Zuständigkeitsbestimmungen hätten sich in der Vergangenheit bewährt (GR). Die geplanten Änderungen würden keinen Mehrwert bringen würden und es seien denn auch keine überzeugenden Argumente für eine Verlagerung von Aufgaben der Militärjustiz an die Ziviljustiz erkennbar (LU, GL, AR, GR, BstGer, SSK). Ziele und Vorteile der Revision seien unklar (TI). Mit den geänderten Bestimmungen würde sich kein qualitativer oder quantitativer Mehrwert ergeben (Bst-Ger, SSK). Mit der Militärjustiz bestünden bereits bestens etablierte spezialisierte Gremien (BA). Bei den Militärgerichten handle es sich um verfassungskonforme Fachgerichte, deren Unabhängigkeit garantiert sei. Die Militärjustiz verfüge über eine vollständige Gerichtsorganisation und zwei Instanzen mit voller Kognition und einer Kassationsinstanz (LU, OW, NW, GL, AR, GR, TI, Bst-Ger, KKJPD, SSK, RK MZF). Das MKG stehe auf gleicher Stufe wie das Bundesgericht (LU, OW, NW, GL, AR, BstGer, KKJPD, SSK, RK MZF). Die Militärjustiz habe das Untersuchungsrichtermodell beibehalten, was eine unabhängige Prüfung der Anklage durch den Oberauditor gewährleiste (GR, SSK). Im