Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

es wird die Frage nach der symbolischen Bedeutung der geplanten Übertragung aufgeworfen bzw. die Frage, ob in der Vorlage ein bewusstes Misstrauen in die Militärjustiz zum Ausdruck komme (SOG, cP). Die Militärjustiz sei ein integraler Bestandteil der Sicherheitspolitik der Schweiz und als solche vollumfänglich befugt, nicht nur in Kriegszeiten, sondern und vor allem auch in Friedenszeiten Zivilpersonen zu bestrafen, die sich einer Untergrabung unserer Verteidigungsfähigkeit (cP, SOG). Bei den Militärgerichten handle es sich um verfassungskonforme Fachgerichte, deren Unabhängigkeit garantiert sei. Die Militärjustiz verfüge über eine vollständige Gerichtsorganisation und zwei Instanzen mit voller Kognition und einer Kassationsinstanz (ZH). Im Gegensatz zu den zivilen Gerichten verfügten die Militärgerichte über das nötige militärische Fachwissen (ZH, ZG, SH, TG, cP). Zudem sei mit einer nicht unerheblichen Mehrbelastung der zivilen Gerichte zu rechnen (ZH, ZG, SH, TG, cP, SOG). Es wird die Frage aufgeworfen, ob es nicht zielführender wäre, das Militärstrafverfahren (das teilweise schwerfälliger sei als das zivile Strafverfahren) und die Militärgerichtsorganisation dahingehend zu ändern, dass die Verfahren einfacher würden und die Militärjustiz an Effizienz gewinne (TG).

Die mit der Revision angestrebte Lösung sei Neuland im schweizerischen Strafrechtssystem und würde eine Ausnahme vom Prinzip der ausschliesslichen Zuständigkeit der zivilen oder militärischen Gerichtsbarkeit bedeuten, die eine Reihe von Fragen offenlasse (ZH, cP, SOG).

Artikel 218 Absatz 5 MStG sei sehr offen gehalten. Die Überlegung, dass die offenen Rechtsfragen «zu gegebener Zeit von der Rechtsprechung zu beantworten» seien, sei abzulehnen; vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, diese Fragen zu beantworten, sollte an der Revision festgehalten werden (ZG).

ZH hält fest, dass die vorgesehene Änderung keine Beschränkung auf bestimmte Straftatbestände vorsehe, der Rahmen für die mögliche Übertragung bleibe damit völlig offen, was abzulehnen sei. Es scheine zudem nicht geklärt, ob sich die beschuldigten oder geschädigten Personen gegen eine Übertragung wehren könnten oder ob das BstGer nur Differenzen zwischen den beteiligten Justizbehörden zu entscheiden habe. Die Revision würde auch klare Nachteile für die bestrafte Person mit sich bringen, da es die bisherige Regelung erlaube, in leichten Fällen von Widerhandlungen durch Zivilpersonen auch Disziplinarstrafen als nicht eintragungspflichtige Bussen auszufällen (bei der zivilen Gerichtsbarkeit hingegen kämen als Strafart für Verbrechen und Vergehen nur Geld- und Freiheitsstrafen, die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eintragungspflichtig seien, in Frage).

5.5 Ausdrücklicher Verzicht auf eine inhaltliche Stellungnahme

SSV, SAV, BVGer und SKG verzichten ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Der SSV bedauert, trotz der unbestrittenen Bedeutung der Vorlage aus Kapazitätsgründen auf eine Eingabe verzichten zu müssen. Der SAV hält fest, dass das Thema die Arbeitgeber nicht direkt betreffe. Das BVGer bittet darum, dessen Verzicht als Enthaltung und nicht als Zustimmung auszuweisen. Die SKG schliesslich