Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

nen gegen eine Übertragung wehren könnten oder ob das BstGer nur Differenzen zwischen den beteiligten Justizbehörden zu entscheiden habe (LU, GL, SO, AR, GE, GR, BstGer, SSK). Es blieben diverse offene Fragen bezüglich Kompetenzen, Rechten und Rechtswegen usw., es sei nicht abzusehen, in welchem Ausmass dies Unsicherheiten, Konflikte und folglich einen erheblichen Verfahrensaufwand zeitigen werde (TI).

Die Revision würde auch klare Nachteile für die beschuldigte bzw. bestrafte Person mit sich bringen (LU, GL, SO, BS, GR, SSK). Die bisherige Regelung erlaube, in leichten Fällen von Widerhandlungen durch Zivilpersonen auch Disziplinarstrafen als nicht eintragungspflichtige Bussen auszufällen (bei der zivilen Gerichtsbarkeit hingegen kämen als Strafart für Verbrechen und Vergehen nur Geld- und Freiheitsstrafen, die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eintragungspflichtig seien, in Frage) (LU, GL, AR, GR, SSK).

Weiter käme aufgrund des wohl hauptsächlich zu übertragenden Delikts der Leistung fremden Militärdienstes nach Artikel 94 MStG ein Ressourcenproblem auf die zivile Strafjustiz zu (LU, GL, AR, GR, BstGer, SSK). Überdies müsse die zivile Strafjustiz mit erheblich weniger Ressourcen zurechtkommen als die Militärjustiz, die Milizdienstleistende einsetze, das Unmittelbarkeitsprinzip anwende und sich die kostenlose Verbeiständung durch amtliche Verteidiger leisten könne (LU). Es sei nicht gerechtfertigt, dass sich die zivilen Gerichte sich mit nur wenigen Fällen zu befassen habe, wenn die Militärgerichte über das nötige Fachwissen bereits verfügten (GE).

Auch dürfte der Umstand, dass nach einer Übertragung des Verfahrens formelles und materielles Recht auseinanderfallen würden, der Prozessökonomie abträglich sein (LU, OW, NW, GL, BS, AR, SG, GR, TI, KKJPD, SSK, RK MZF).

Letztlich seien neben all den Nachteilen und offenen Fragen keine Vorteile erkennbar (NW, RK MZF).

Ungegliederte Eingaben (ZH, SZ, ZG, BL, SH, AI, TG, FDP, cP, SOG)

Die Vorlage wird abgelehnt (ZH, SZ, ZG, SH, AI, TG, FDP, cP). Die Vorlage sei unnötig und weise weder verfahrens- noch materiellrechtliche Vorteile auf und die Fülle ungeklärter Fragen, unklarer Rechtswegansprüche und gesetzessystematischer Schwächen hätten in der Praxis einen unabsehbaren Mehraufwand zur Folge (AI). Die vorgeschlagenen Änderungen seien systemfremd und würden zu Unklarheiten führen, die erst durch die Rechtsprechung zu klären wären; ein Mehrwert könne dabei nicht festgestellt werde (FDP). Die geplante Revision sei weder begründet noch verständlich noch der Rechtssicherheit zuträglich (cP, SOG).

Es sei nicht einsichtig, warum zivile Gerichte über Militärdelikte entscheiden sollen, und dies werde in den Vernehmlassungsunterlagen auch nicht näher dargelegt (ZH, SH, cP). Die geltenden Zuständigkeiten hätten sich bewährt (SZ, ZG, SH, FDP) und gerade die Militärgerichte als eigentliche Fachgerichte seien für die bestehenden Zuständigkeiten bestens geeignet; es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Zuständigkeit der Zivilgerichte einen Mehrwert bringen sollte (SZ). Der zivilen Justiz werde oft eine Ver-Politisierung vorgeworfen und