Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten
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sieht in den entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht Widersprüche, die darauf hindeuteten, dass die kleine, ins Auge gefasste Reform auf halbem Weg stecken bleiben solle, um die Bedeutung und Legitimität der Militärjustiz in Friedenszeiten nicht in den geringsten Zweifel zu ziehen (hinsichtlich Einzelheiten sei an dieser Stelle auf die Eingabe der SPS verwiesen). Aus demokratischen Überlegungen solle sich das Primat der Politik gegenüber dem Militär prinzipiell und regelhaft durchsetzen können. Es wird wiederholt, dass dem Bundesrat daher nicht nur die alleinige Kompetenz der Zuweisung übertragen werden solle, sondern dieser regelhaft aus rechtstaatlichen Gründen die zivile Gerichtsbarkeit anstreben solle, sobald Zivilpersonen involviert und betroffen seien. Umgekehrt solle der Bundesrat argumentieren und sich rechtfertigen, wenn er – entgegen der Regel – den Fall der Militärjustiz und nicht den zivilen Strafbehörden übergeben möchte. Der Oberauditor sollte sich im Einzelfall selbstverständlich wehren und argumentieren können, warum die Militärjustiz gegenüber den zivilen Strafbehörden zu bevorzugen sei. Der Bundesrat habe dann die Möglichkeit, auf seinen Entscheid zurückzukommen oder an das Bundesstrafgericht zu gelangen, das dann endgültig zu entscheiden habe. So werde das Zuweisungsprozedere transparent gemacht und auch erfasst, wie sich diese kleine Reform allenfalls in der Praxis entwickle. Allerdings bleibe damit die grundlegende Problematik der fehlenden Unabhängigkeit der Militärjustiz bestehen. Mit der Verteidigung des Status quo hätten VBS, Bundesrat und Parlament in den vergangenen zehn Jahren bedauerlicherweise keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, die vom Bundesrat in Aussicht gestellte und längst fällige Debatte voranzutreiben, um die demokratie- und gesellschaftspolitische Legitimität der Militärjustiz umfassen zu prüfen.
Die glp begrüsst die Stossrichtung der Vorlage ebenfalls. Allerdings gehe die Vorlage viel zu wenig weit: Die Militärjustiz solle richtigerweise nur noch im Bereich der Disziplinarstrafordnung zuständig sein (Art. 180 ff. MStG). Alle übrigen Fälle könnten die Zivilgerichte beurteilen, so wie in unseren Nachbarländern Deutschland und Österreich. Bei Bedarf könnten die Zivilgerichte militärische Spezialisten heranziehen. Im Sinne eines Eventualantrags sei die Vorlage so zu überarbeiten, dass die Militärjustiz nur noch für Verfahren gegen Militärpersonen zuständig sei. Zivilpersonen seien ausschliesslich der zivilen Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
5.4 Vollumfängliche Ablehnung ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, GE, FDP,
BstGer, KKJPD, SSK, BA, RK MZF, cp und SOG lehnen die Vorlage vollumfänglich ab. 16 Stellungnahmen erfolgten gegliedert (nach Einleitenden Bemerkungen bzw. Fazit und nach Teilbereichen), deren zehn ungegliedert.
Gegliederte Eingaben (LU, OW, NW, GL, SO, BS, AR, SG, GR, TI, GE, BstGer, KKJPD, SSK, BA, RK MZF)
Einleitende/Allgemeine Bemerkungen bzw. Fazit
Es sei nicht erkennbar, wo ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen