Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten
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StGB vorgeschlagenen Änderungen notwendig, um die neuen Kompetenzen der zivilen Gerichte zu integrieren. Beim Erlassen eines Gesetzes müsse der Gesetzgeber die speziellen Interessen der Armee berücksichtigen. Im Interesse der Armee als sicherheitspolitisches Instrument und deren der nationalen Verteidigung dienenden Infrastruktur sei die vorliegende Revision zu befürworten. Im Übrigen aber sollten die Zuständigkeiten der Militärjustiz unberührt bleiben (VS).
5.2 Grundsätzliche Zustimmung mit Änderungsanträgen
BE, BL, AG, VD und NE sind mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden, bringen jedoch Änderungsanträge an.
BE widerspricht dem Vorhaben grundsätzlich nicht, da sie einem politischen Auftrag entspreche. Die Vorlage sei jedoch nicht ausgereift, führe zu Unklarheiten und Problemkreisen, einhergehend mit vorhersehbaren Rechtsunsicherheiten, Kompetenzkonflikten und Mehraufwand für die zivilen Strafbehörden, womöglich aber auch für die Militärjustiz. Die Vorlage wird in der vorliegenden Form deshalb abgelehnt. Der Mehraufwand werde nicht quantifiziert, dürfte für die Kantone jedoch beträchtlich sein. Es frage sich, ob sich der Aufwand für die Übertragung einer voraussichtlich geringen Anzahl von Strafverfahren verhältnismässig sei. Schliesslich fehlten klare Kriterien, wann die Fälle abgetreten werden könnten und wann nicht. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Teilbereichs «Änderung der Zuständigkeit für Zivilpersonen bezüglich Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes» insbesondere das fehlende militärspezifische Fachwissen der zivilen Strafbehörden aufgeführt. Hinsichtlich des Teilbereichs «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» werden insbesondere die zwar angesprochenen, jedoch nicht gelösten Problemkreise, der offene Begriff der «sachlichen Gründe» sowie die Tatsache, dass formell das zivile Prozessrecht, materiell jedoch das MStG angewendet werden müssen, bemängelt. Zudem scheine problematisch, dass die Übertragung zu jedem Zeitpunkt im Verfahren erfolgen könne und die Frage zu klären sei, ob die zivilen Strafbehörden verpflichtet seien, eine Übertragung hinzunehmen. Schliesslich seien im erläuternden Bericht die uneinheitlich und zum Teil unpräzis verwendeten Begrifflichkeiten auf eine einheitliche, klare und richtige Benennung hin zu überarbeiten. Stellenweise sei unklar, ob die Staatsanwaltschaften ebenfalls mitumfasst seien.
BL verschliesst sich nicht grundsätzlich gegenüber einer Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Militärjustiz, stellt allerdings fest, dass es zu einer Lastenverschiebung kommt. BL vermisst Ausführungen, ob und wie die Kantone einen Ausgleich erhalten für diesen Mehraufwand. In organisatorischer und fachlicher Hinsicht ist BL skeptisch, ob es Sinn macht, dass sich zwei Organisationen mit einer ausgesprochenen Spezialmaterie befassen, und bezweifelt, dass die doppelte Zuständigkeit im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung und Effizienz die optimale Lösung darstellt.
AG spricht sich grundsätzlich nicht gegen die Vorlage aus, hält jedoch einleitend fest, dass die Abgrenzung zwischen der zivilen und der militärischen Straf-