Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten

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Gegensatz zu den zivilen Gerichten verfügten die Militärgerichte über das nötige militärische Fachwissen (LU, OW, NW, GL, SO, BS, AR, SG, GR, TI, GE, BstGer, KKJPD, SSK, BA, RK MZF). Die Militärgerichte stellten in diesem Bereich eine einheitliche Rechtsprechung sicher (GL, SG). Zudem sei mit einer nicht unerheblichen Mehrbelastung der zivilen Gerichte zu rechnen (LU, OW, GL, SO, BS). Auch in verfahrensmässiger (LU, AI, GR, GL, AR, GR, BstGer, SSK) und materiell-rechtlicher (AI, GR) Hinsicht bringe die geplante Revision keine Vorteile. Es sei zu beachten, dass durch die geplante Übertragung der Angeklagte sein Recht auf eine kostenlose amtliche Verteidigung verlieren würde (LU, OW, NW, GL, GR, TI, KKJPD, SSK, RK MZF).

Ein Vorteil könne darin liegen, dass in Fällen von Straftaten von Medienvertretern die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der zivilen Gerichtsbarkeit unter Umständen mehr Erfahrung in diesem Deliktsbereich und der damit verbundenen Kaskadenverantwortlichkeit verfügen als die meisten militärischen Untersuchungsrichter und Auditoren. Angesichts der geringen Menge solcher Fälle und dem ausgeführten, daraus resultierenden, deutlichen Mehraufwand rechtfertige sich aber eine solch aufwändige Verantwortlichkeitsumlagerung jedoch nicht (LU, AR, GR, SSK).

Teilbereich «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» (Art. 218 Abs. 5 MStG)

Mit dem neuen Artikel 218 Absatz 5 MStG betrete der Gesetzgeber Neuland (NW, GL, BS, BstGer, KKJPD, BA, RK MZF), ein vergleichbares Instrument sei im schweizerischen Strafrechtssystem nicht bekannt (NW, KKJPD, BA, RK MZF). Die Bestimmung bedeute eine Ausnahme vom Prinzip der ausschliesslichen Zuständigkeit der zivilen oder militärischen Zuständigkeit nach Artikel 9 StGB (NW, TI, KKJPD, BA, RK MZF). Die offen gewählten Formulierungen und die bereits jetzt erkannten, ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit Zuständigkeiten, Rechtswegansprüchen und damit verbundenen Rechtsmitteln würden zwangsläufig zu Konflikten und somit zu erheblichem verfahrensmässigem Aufwand führen (LU, OW, NW, GL, SO, SG, BstGer, BA), Konflikte mit dem Beschleunigungsgebot seien daher absehbar (BS). Der Bundesrat bzw. Oberauditor erhalte ein Instrument, das die Geschäftslast der Militärjustiz regulieren und die gesetzliche Zuständigkeitsregelung von Artikel 3 MStG aushebeln könne (LU). Im geplanten Artikel 218 Absatz 5 MStG gäbe es keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände des Militärstrafrechts, damit werde der Rahmen völlig offengelassen, was abzulehnen sei (LU, GL, AR, GR, BstGer, SSK). Das Kriterium der sachlichen Gründe sei undefiniert und damit ein offener Rechtsbegriff (OW, SO, BS, TI, GE, BA, RK MZF), dem Bundesrat werde damit ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zugestanden (SO, SG, TI, BA, RK MZF). Weiter sei fraglich, ob ein ziviles Strafgericht verpflichtet sei, eine Übertragung anzunehmen (NW, SO). Den Zivilbehörden sei zumindest eine selbständige Kompetenz zur Prüfung der Überweisung auf deren Rechtmässigkeit und die Möglichkeit der Rückweisung einzuräumen (BS).

Hinsichtlich Zuständigkeit blieben zahlreiche Fragen offen (KKJPD, RK MZF). Es scheine nicht geklärt, ob sich die beschuldigten oder geschädigten Perso-