Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 16 Seiten
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verfolgungszuständigkeit grundsätzlich bewährt habe und sich in der Anwendung keine wesentlichen Probleme stellen würden. Die vorgeschlagenen Änderungen würden Unklarheiten schaffen, etwa hinsichtlich Zuständigkeit bei unbekannter Täterschaft. Es mute zudem etwas theoretisch an, dass einzig Zivilpersonen an einer militärischen Geheimnisverletzung beteiligt sein könnten. Für den Fall, dass an den vorgeschlagenen Änderungen festgehalten werden sollte, weist AG darauf hin, dass die neuen Bestimmungen des StGB (Art. 278a–278c) nicht vollständig mit dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des MStG übereinstimmten, was nicht hinnehmbar sei und zu praktischen Problemen führe. Hinsichtlich neuem Artikel 218 Absatz 5 MStG hält AG insbesondere fest, dass es rechtsstaatlich nicht vertretbar sei, eine bestimmte Zuständigkeitsregelung im Nachhinein einzelfallweise abzuwägen, zumal nicht zu erwarten sei, dass innert nützlicher Frist Leitplanken für den unbestimmt umschriebenen Tatbestand aufgestellt werden könnten.
VD unterstützt die Vorlage grundsätzlich, wirft aber ein, dass die zu übertragenden Aufgaben zurzeit nicht detailliert genug seien. Zudem gäbe es im Einzelfall möglicherweise Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten. Die finanziellen und personellen Auswirkungen sollten zu bewältigen sein.
NE ist nicht grundsätzlich gegen die Vorlage, kann sie aber in ihrer jetzigen Ausgestaltung nicht unterstützen. Es würden nicht alle offenen Fragen beantworte, die ein solcher Prozess aufwerfe, und mehrere Aspekte seien zu vertiefen. So werden hinsichtlich des neuen Artikels 218 Absatz 5 MStG insbesondere die offene Formulierung der «sachlichen Gründe», die Tatsache, dass eine Übertragung an die zivile Strafjustiz in jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen kann, sowie die offenbleibenden Fragen, die zu gegebener Zeit durch die Rechtsprechung beantwortet werden müssen, bemängelt.
5.3 Zustimmung mit Forderung nach weitergehenden Übertragungen
UR, glp und SPS unterstützen die Vorlage und fordern sogar weitergehende Übertragungen von Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden.
UR und SPS begrüssen zwar die Stossrichtung der vorliegenden Mini-Reform, hätte aber weitreichendere Anpassungen erwartet. Der Entwurf übertrage lediglich wenige Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden, Zivilpersonen gehörten jedoch grundsätzlich nicht vor ein Militärgericht. In diesem Sinne gehe die Reform viel zu wenig weit. Dem Bundesrat solle daher nicht nur die alleinige Kompetenz der Zuweisung übertragen werden, sondern er solle regelhaft aus rechtstaatlichen Gründen die zivile Gerichtsbarkeit anstreben, sobald Zivilpersonen involviert und betroffen seien. Umgekehrt solle der Bundesrat argumentieren und sich rechtfertigen, wenn er – entgegen der Regel – den Fall der Militärjustiz und nicht den zivilen Strafbehörden übergeben möchte.
Die SPS macht darüber hinaus diverse Ausführungen zum Hintergrund der vorliegenden Diskussion bzw. dem langen Weg zur Mini-Reform und insbesondere zum Bericht des Bundesrates vom 16. September 2011. Hinsichtlich der Vorlage selber werden das Vorliegen der sachlichen Gründe sowie die «kann-Formulierung» im geplanten Artikel 218 Absatz 5 MStG hervorgehoben. Die SPS