Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Ausgangslage

Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes1 (GwG) verabschiedet2. Diese verbessert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 20163 Rechnung. Insgesamt wurden fünf Erlasse angepasst.

Neben der Geldwäschereiverordnung (GwV)4 werden Anpassungen der Handelsregisterverordnung (HRegV5), der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV6), der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK7) und der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV8) vorgeschlagen. Die Anpassungen und Ergänzungen dieser Rechtsgrundlagen erfolgen als Paket unter Federführung des Staatsekretariats für internationale Finanzfragen (SIF).

Mit der Übertragung der GwG-Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach dem neuen Artikel 42bisEdelmetallkontrollgesetz (EMKG9) von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) an das der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angegliederte Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG von der FINMA an die EZV über.

Ab dem 1. Januar 2022 wird der Name der EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeändert. Da das Inkrafttreten der GwV-BAZG für 2022 geplant ist, wird bereits die Bezeichnung "Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit" beziehungsweise "BAZG" verwendet. Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d E-GwG und auf Artikel 42terAbsatz 4 E-EMKG erlässt das BAZG die vorliegende Verordnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel.

Damit die Praxis der FINMA zeitnah und nahtlos weitergeführt werden kann, wie dies in der Botschaft zur GwG-Revision gefordert wird, orientiert sich der Erlassentwurf sehr eng an der GwV-FINMA. Auf eine konzeptionell eigenständige Verordnung wurde verzichtet.

Grundzüge der Vorlage

Geldwäschereiverordnung-BAZG

Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen ist eine dem GwG unterstellte Tätigkeit. Handelsprüfer, die diese Tätigkeit ausüben, gelten als Finanzintermediäre nach Artikel 2 GwG.

1SR 955.0.

2 BBl 2021 668.

3Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz, Länderbericht 2016 (in Französisch und Englisch); www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Integrität des Finanzplatzes oder http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf

4SR 955.01.

5 SR 221.411.

6 SR 941.311.

7 SR 941.319.

8 SR 955.23.

9 SR 941.31.