Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

kussiert. Die Formulierung lehnt sich an diejenige in Artikel 2 FINMA-PV an. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die kürzlich durchgeführte Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre sowie auf die in naher Zukunft.

Absatz 2 legt den Grundsatz fest, in welchem Rahmen die Prüfung erfolgen kann.

Artikel 51 Zeitpunkt

Artikel 51 hält den Grundsatz der periodischen Prüfung in Absatz 1 fest.

Als Faustregel wird in Absatz 2 festgehalten, dass periodische Prüfungen grundsätzlich in einem jährlichen Zyklus durchgeführt werden müssen.

Absatz 3 erinnert in Anlehnung an Artikel 24a Absatz 3 FINMAG, der für Prüfbeauftragte gilt und durch Verweis von Artikel 42terAbsatz 3 E-EMKG sinngemäss anwendbar ist, dass die Kosten der Prüfungen durch die Beaufsichtigten zu tragen sind. Dies lässt sich zweifelsohne aus Artikel 36 Absatz 3 E-EMKG ableiten, der für die Deckung der Kosten der Aufsichtstätigkeit ausdrücklich die Erhebung von Gebühren beziehungsweise Abgaben vorsieht.

Artikel 52 Modalitäten

Absatz 1 legt fest, dass alle Geschäftsbereiche, die nach Artikel 42bisE-EMKG eine Zusatzbewilligung benötigen und dadurch Sorgfaltspflichten nach dem GwG nach sich ziehen, geprüft werden können.

In Anlehnung an Artikel 10 Absatz 1 AOV erstreckt sich die Prüfung auf die Risiken der Tätigkeit an und für sich sowie auf die aus der Organisation der Beaufsichtigten abzuleitenden Risiken (Absatz 2).

Nach Absatz 3 kann das Zentralamt gestützt auf die Risikobewertung nach Absatz 2 bei Periodizität und Prüftiefe Abweichungen vorsehen.

Im Weiteren kann das Zentralamt vorsehen, dass im Falle von Finanzintermediären, die einer Gruppengesellschaft angehören, im Prüfbericht der Gruppe der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen des GwG, des EMKG und deren Verordnungen erbracht wird (Abs. 4).

2. Abschnitt: Beauftragung Dritter

Artikel 53 Prüfung durch Prüfbeauftragte

Wenn die Umstände es erfordern, ermächtigt Absatz 1 das Zentralamt, in Anwendung von Artikel 42terAbsatz 2 E-EMKG einen Prüfbeauftragten zu mandatieren.

Absatz 2 legt die Voraussetzungen fest, die ein entsprechender Prüfbeauftragter erfüllen muss. Bei der Person der Prüfbeauftragten handelt es sich in der Praxis weitestgehend um unabhängige Prüfgesellschaften. Sämtliche von dieser Verordnung erfassten Finanzintermediäre sind heute einer SRO angegliedert. Üblicherweise werden Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer unter die Bedingungen von Artikel 24a GwG mit der Aufsicht beauftragt. In Anbetracht von Absatz 2 der Schlussbestimmung zur Änderung des EMKG vom 15. Juni 2018 wird sich dies in der Übergangsphase nicht ändern. Nach ebendieser Schlussbestimmung werden Finanzintermediäre, die einer SRO nicht angeschlossen sein sollten, ohnehin selber eine Prüfgesellschaft beauftragen müssen. Um in der Praxis einen reibungslosen