Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
neute Identifizierung der Vertragspartei separat im neuen Artikel 15 verankert. Ziel ist die Vereinigung sämtlicher Bestimmungen zur Identifizierung einer Vertragspartei in einen einzigen Abschnitt.
Artikel 16 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
Artikel 55 GwV-FINMA wird übernommen. Der Verweis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung wird angepasst, da inskünftig mit der parallel laufenden Revision der Geldwäschereiverordnung eine einheitliche Regelung in der Geldwäschereiverordnung geplant ist.
2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
Im Titel des Abschnitts wird präzisiert, dass dieser Abschnitt die Festlegung der wirtschaftlich berechtigen Person an Unternehmen zum Gegenstand hat. Die Festlegung der wirtschaftlich berechtigten Person an Vermögenswerten wird getrennt im nachfolgenden Abschnitt geregelt. Diese Umstrukturierung mit der Trennung zwischen Unternehmen und Vermögenswerten und die Anpassung der jeweiligen Titel dient einer besseren Übersicht, indem der jeweiligen Thematik ein einheitlicher, vollständiger Abschnitt gewidmet wird. Nur die erneute Feststellung beziehungsweise das Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person am Unternehmen beziehungsweise an den Vermögenswerten wird im 4. Abschnitt gemeinsam geregelt, da beide Konstellationen identisch zu regeln sind.
Die folgenden Bestimmungen richten sich nach der heute geltenden GwV-FINMA, die mehrheitlich mit der für DUFI bis zum 31. Dezember 2019 massgebenden aGwV-FINMA identisch ist und sie ergänzt.
Artikel 17 Grundsatz
Artikel 56 GwV-FINMA wird übernommen. Der zweite Teil von Absatz 4 wird gestrichen, da es ausserhalb der Geschäftstätigkeit der Handelsprüfer fällt.
Artikel 18 Erforderliche Angabe
Artikel 57 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 19 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
Artikel 58 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Vgl. Erläuterungen zum 2. Abschnitt.
Artikel 20 Grundsatz
Artikel 59 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 21 Erforderliche Angaben
Artikel 60 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 22 Kassageschäfte
Artikel 61 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.