Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten
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Artikel 23 Sitzgesellschaften
Artikel 63 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 24 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
Artikel 64 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 25 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei.
Artikel 65 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 26 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
Artikel 66 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
Artikel 27 Einfache Gesellschaften
Artikel 67 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.
4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung
Vgl. Erläuterungen zum 2. Abschnitt. Im Vergleich zur GwV-FINMA sind die Ausführungen zur erneuten Identifizierung der Vertragspartei herausgenommen und unter Abschnitt 1 verschoben worden.
Artikel 28 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Artikel 69 GwV-FINMA wird übernommen. Dabei wird im Titel sowie im Text des Artikels die Identifizierung der Vertragspartei gestrichen.
Artikel 29 Scheitern der Feststellung
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 68 GwV-FINMA. Der Verweis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung in Absatz 2 wird jedoch angepasst, da mit der parallel laufenden Revision der Geldwäschereiverordnung die Einführung einer einheitlichen Regelung geplant ist. Der Verweis auf Artikel 39 der GwV-BAZG ergänzt diesen, wo erforderlich.
5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
Dieser Abschnitt widmet sich den Geschäftsbeziehungen sowie den Transaktionen mit erhöhten Risiken und den Kriterien, welche die Finanzintermediäre entwickeln müssen, um diese auszumachen. Es wird unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme einer solchen Geschäftsbeziehung möglich ist, welche Abklärungen zu erfolgen haben sowie die Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Artikel 30 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Artikel 13 GwV-FINMA wird weitgehend übernommen. Die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d GwV-FINMA wird hier gestrichen, da