Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Artikel 23 Sitzgesellschaften

Artikel 63 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 24 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten

Artikel 64 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 25 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei.

Artikel 65 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 26 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei

Artikel 66 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 27 Einfache Gesellschaften

Artikel 67 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung

Vgl. Erläuterungen zum 2. Abschnitt. Im Vergleich zur GwV-FINMA sind die Ausführungen zur erneuten Identifizierung der Vertragspartei herausgenommen und unter Abschnitt 1 verschoben worden.

Artikel 28 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person

Artikel 69 GwV-FINMA wird übernommen. Dabei wird im Titel sowie im Text des Artikels die Identifizierung der Vertragspartei gestrichen.

Artikel 29 Scheitern der Feststellung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 68 GwV-FINMA. Der Verweis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung in Absatz 2 wird jedoch angepasst, da mit der parallel laufenden Revision der Geldwäschereiverordnung die Einführung einer einheitlichen Regelung geplant ist. Der Verweis auf Artikel 39 der GwV-BAZG ergänzt diesen, wo erforderlich.

5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

Dieser Abschnitt widmet sich den Geschäftsbeziehungen sowie den Transaktionen mit erhöhten Risiken und den Kriterien, welche die Finanzintermediäre entwickeln müssen, um diese auszumachen. Es wird unter anderem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme einer solchen Geschäftsbeziehung möglich ist, welche Abklärungen zu erfolgen haben sowie die Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

Artikel 30 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

Artikel 13 GwV-FINMA wird weitgehend übernommen. Die Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d GwV-FINMA wird hier gestrichen, da